Abtreibung – Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid |
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Ungewollt schwanger?Sie hatten ungeschützten Sexualverkehr? Sofort handeln!Pille vergessen, Erbrechen, Durchfall… Sogar ein Samenerguss in der Nähe des Scheideneingangs – ohne Eindringen des Gliedes – oder Petting kann zur Schwangerschaft führen… Die "Notfallverhütung"
Die Periode bleibt aus…und/oder Sie verspüren Übelkeit, ein Ziehen in den Brüsten – Sie befürchten, ungewollt schwanger zu sein und tragen sich mit dem Gedanken, die Schwangerschaft abzubrechen? Verschaffen Sie sich rasch Klarheit durch einen Schwangerschaftstest (Apotheke, Arzt/Ärztin). Beraten Sie sich mit Ihrem Partner, einer Freundin, Ihren Eltern, Ihrer Ärztin oder sonst einer Vertrauensperson… Oder wenden Sie sich an eine Familienplanungsstelle, wenn Sie sich mit einer aussenstehenden Person besprechen möchten. Diese Stellen unterstehen der Schweigepflicht. Sie können Entscheidungshilfe und Begleitung beim Schwangerschaftsabbruch, aber auch Hilfen beim Austragen einer ungeplanten Schwangerschaft anbieten. Vielleicht können auch die Erfahrungsberichte anderer Frauen hilfreich sein. Die folgenden Angaben gelten für die Schweiz!Wenn Sie minderjährig sind, ist es besser, wenn Sie mit Ihren Eltern sprechen können. Die Zustimmung der Eltern zu einem Schwangerschaftsabbruch ist aber nicht erforderlich. Für Jugendliche unter 16 ist der Besuch einer Beratungsstelle obligatorisch. Nur Sie als betroffene Frau können beurteilen, was eine ungewollte Schwangerschaft für Ihr Leben bedeutet. Nach der in der Schweiz geltenden Fristenregelung liegt der Entscheid über Abbrechen oder Austragen der Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen (gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Periode) allein bei der Frau. Lassen Sie sich zu nichts drängen. Nehmen Sie sich genügend Zeit für die Entscheidfindung, aber lassen Sie nicht unnötig Zeit verstreichen. Nach der 12. Woche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch erlaubt, wenn der Arzt/die Ärztin
eine schwerwiegende Gefährdung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der
Frau feststellt. Die Gefahr muss umso grösser sein, je weiter die
Schwangerschaft fortgeschritten ist. Das Gutachten eines zweiten Arztes
ist nicht nötig. Allerdings verlangen in solchen
Fällen viele Spitäler und Privatärzte, dass die Frau mit einem Psychiater
spricht. Vorgehen, wenn der Entscheid zum Abbruch gefasst istWenden Sie sich sofort an eine Ärztin/einen Arzt oder an die
Poliklinik/das Ambulatorium einer Frauenklinik.
Verlangen Sie einen möglichst baldigen Termin – je früher der Eingriff
gemacht werden kann, desto besser. Einige Adressen finden Sie
hier (bei den
Familienplanungsstellen können Sie weitere Adressen erhalten. Bei der ersten Konsultation wird höchst wahrscheinlich ein Ultraschall gemacht, um die genaue Schwangerschaftsdauer festzustellen. Achtung: für viele Frauen ist es emotional belastend, die Bilder auf dem Bildschirm anzusehen. Falls Sie sie nicht zu sehen wünschen, fordern Sie, dass der Monitor weggedreht wird. Der Arzt/die Ärztin ist durch das Gesetz verpflichtet, Sie umfassend zu informieren und mit Ihnen ein eingehendes Gespräch zu führen. Sie erhalten ein Informationsblatt und müssen ein Gesuchsformular unterschreiben. Wenn seit dem ersten Tag der letzten Periode weniger als 49 Tage
verstrichen sind, können Sie zwischen der
medikamentösen (Mifegyne, RU486) und der chirurgischen Methode wählen. Der Abbruch wird meist in einer Klinik (ambulant oder mit einem kurzen Spitalaufenthalt), manchmal aber auch in einer Arztpraxis durchgeführt. Das Komplikationsrisiko ist gering. Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch werden
in der Schweiz von den Krankenkassen
übernommen (abzüglich Franchise und Selbstbehalt). Je nach Methode, Dauer der
Schwangerschaft und Ort der Durchführung bzw. ob der Eingriff ambulant
oder mit einem Spitalaufenthalt durchgeführt wird, belaufen sich die Kosten auf
600-3’000 Franken (für späte Abbrüche evtl. sogar mehr). In Deutschland In Österreich Haben Sie noch Fragen? Schreiben Sie uns ein Mail. Oder Telefon: 031 911 57 94
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