Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


Argumentarium gegen die Initiative
Nein zur Initiative - Nein zum Rückschritt (auf facebook)
14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

Abtreibung: Ethische Fragen

Die Meinungen zum Schwangerschaftsabbruch gehen stark auseinander. Diese Seite zu ethischen Fragen ist bewusst keine pro und kontra Seite. Es gibt unzählige Websites, auf welchen die Gegner des Rechts auf Selbstentscheid ihre Ansichten kundtun; wir beschränken uns daher darauf, die pro Choice Seite darzulegen. Und wir lassen bewusst auch pro Choice Stimmen innerhalb der Kirchen zu Wort kommen.

Der moralische Status des Embryos

Die philosophische Grundfrage in der ethischen Diskussion um die Abtreibung ist diejenige nach dem moralischen Status des Embryos.

Ist der Embryo ein Mensch mit Rechten, vergleichbar mit einem geborenen Menschen? Als Begründung für diese Haltung wird von Abtreibungsgegnern meist angeführt, alle Erbanlagen seien im Embryo bereits vorhanden.

Unsere Überzeugung :

Die wenigsten Menschen betrachten die befruchtete Eizelle als Leben auf der gleichen Stufe wie ein geborener Mensch, eine Person.

"Ein Fötus ist keine Sache, kein Gewebe, aber auch nicht gleichzusetzen mit einer geborenen Person" (PD Dr. theol. Alberto Bondolfi, in: "Walliser Bote", 29.3.96).

"Der Embryo ist nicht, was er erst wird. So wie eine Raupe noch kein Schmetterling ist." (Hans Saner).

"Es ist meiner Meinung nach keineswegs so, dass der moralische Status des Embryos von der Befruchtung bis zur Geburt unverändert bleibt. Ich würde bei der Zusprechung von Menschenwürde verschiedene Entwicklungsstufen des Embryos unterscheiden. Für mich sind bestimmte Eigenschaften wie etwa der Beginn der Gehirnentwicklung oder die einsetzende Empfindungsfähigkeit moralisch von Belang. Je mehr sich der Embryo dem Zeitpunkt der Geburt nähert, desto moralisch gewichtiger scheint mir das Wesen." (Peter Schaber, Philosoph, in: Sonntags Zeitung 19.5.02)

Auch die Theologie setzt die Menschwerdung mit der Geburt gleich:

"In der Theologie wird Weihnachten so interpretiert, dass Gott Mensch geworden ist. […] Jedes menschliche Leben beginnt sein Dasein als neugeborenes Kind."
(Pfr. Andreas Zeller, Präs. des Synodalrates der ref. Kirche Bern-Jura-Solothurn, in: "Der Bund", 22.12.12)

"Weihnachten, die Menschwerdung Gottes." (Bischof Felix Gmür, in: Das Magazin", 22.12.12)

Abtreibung und Recht auf Leben
Vielfalt des Lebens
Aus der Sicht der Bioethik
Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission
Stellungnahme des Schweiz. Evangelischen Kirchenbundes
Wann beginnt das Recht auf Leben (Norbert Hoerster)
Ethikkommission der Giordano-Bruno-Stiftung zur Präimplantationsdiagnostik
Literatur zur Ethik der Abtreibung
Manifest zum Schwangerschaftsabbruch
Abtreibung im Judentum
Kurze Zusammenfassung verschiedener Positionen
Embryonale Entwicklung: Biologische Fakten


Der rechtliche Status des Embryos

FALSCH: "Der Embryo hat das Recht auf Leben"

Weder Verfassung und Gesetzgebung der Schweiz noch internationale Abkommen räumen dem Embryo ein Recht auf Leben ein. "Nur bereits geborene Menschen sind Träger von Grundrechten". (Botschaft des Bundesrates zur Revision der Bundesverfassung, 1996).

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat als einziges Gericht eines westlichen Landes 1993 mit 6 zu 2 Stimmen ein "eigenes Lebensrecht des Ungeborenen" statuiert. Eine Fristenregelung mit Beratungspflicht hat das Gericht jedoch zulässig erklärt. Damit hat es das Grundrecht auf Leben gleichzeitig auf verhängnisvolle Weise relativiert, gleichsam ein Lebensrecht zweiter Klasse geschaffen.

Anders die Obersten Gerichtshöfe von Belgien, England, Frankreich, Österreich, den USA und Kanada. Sie entschieden, das Recht auf Leben erstrecke sich nicht auf den Embryo. In gleichem Sinn hat die Europäische Kommission für Menschenrechte Stellung genommen (Entscheide vom 13.5.80 und 19.5.92). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgehalten: "Es gibt keinen Konsens über das Wesen und den Status des Embryos oder Fetus. Als gemeinsamen Nenner kann man höchstens die Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies ausmachen. Es ist die Potentialität dieses Wesens und seine Fähigkeit, eine Person zu werden, die im Namen der Menschenwürde zu schützen sind, ohne daraus eine Person zu machen, die ein Recht auf Leben hätte." (Entscheid im Fall Vo v. France, Nr. 53924/00 vom 8.7.2004). Die Gerichte der USA (1973) und Kanadas (1988) erklärten die Entscheidungsfreiheit der Frau zu einem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht.

FALSCH: "Der Embryo ist von der Empfängnis an erbfähig. Er wird also als Persönlichkeit anerkannt."

Art. 31 des Schweiz. Zivilgesetzbuches lautet:
"Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt."
Das Kind, das vor dem Tod des Erblassers gezeugt wurde, kann erst erben, wenn es lebend geboren ist: "Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass es lebendig geboren wird." (ZGB, Art. 544)

Abtreibung und Recht auf Leben
Lebensbeginn aus juristischer Sicht


Grundrechte der Frau

Die Entscheidung, ein Kind zu bekommen oder nicht ist eine der folgenschwersten Entscheidungen im Leben einer Frau. Das Abtreibungsverbot bedeutet nichts anderes als Gebärzwang. Es verletzt eine ganze Reihe von Grundrechten der Frau. Es verletzt den Kerngehalt ihres Persönlichkeitsrechts :

"[Der verfassungsrechtliche] Schutz der individuellen Selbstbestimmung [verleiht] dem Einzelnen einen Anspruch [..], die wesentlichen Aspekte seines Lebens selber zu gestalten. Ein Kerngehalt dieses Rechts ist der Anspruch der Frau, selber – frei – über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden". (Bundesgerichtsurteil vom 20.12.2005, BGE 132 III 359, Erwägung 4.3.2 )

"Ethisch entscheiden kann nur, wer in der Realität auch die Folgen aus dem Entscheid trägt und verantwortet". (Hans Saner)

"Ein Gebärzwang ist ethisch nicht zu vertreten." (Andrea Arz de Falco, kath. Moraltheologin, in: Pfarrblatt der kath. Kirche des Kt. Zürich, 25.6.95)

"Man muss sich fragen, ob dem Embryo plötzlich ein viel grösseres Gewicht zukommt als den Rechten, den Interessen, dem Leben bzw. dem ganzen Lebenskontext der Frau oder des Paares. Man muss eine Güterabwägung vornehmen." (Christine Magistretti, in der Sendung „Droit de Cité“, Fernsehen Suisse romande, 13.11.1997)

Abtreibungsverbot verletzt Grundrechte
UNO: Abtreibungsverbot verletzt Menschenrechte
Europaparlament / Parlamentarische Versammlung des Europarates
Abtreibung und Recht auf Leben
Frauen müssen nicht gebären
Gebärpflicht bedeutet Leibeigenschaft


Was sagt die Bibel zur Abtreibung?

Die Antwort auf die Titel-Frage heisst kurz und bündig : Nichts. Wenn konservative Kreise ihre Ablehnung der Fristenregelung mit der christlichen Botschaft begründen, dann können sie sich dabei in Wirklichkeit nicht auf die Bibel stützen. Vollständiger Text
Personhood, The Bible, and The Abortion Debate (engl.)  


Christliches JA zur Fristenregelung

Am 31. Januar 2002 begründete der bekannte katholische Moraltheologe Prof. Stephan H. Pfürtner in einem Vortrag in Bern, warum auch katholische ChristInnen guten Gewissens JA zur Fristenregelung sagen können. Er stellt die Würde und die Entscheidungskompetenz der Frau in den Vordergrund.
Zusammenfassung von Referat und Podiumsgespräch

Der Schweiz. Evangelische Kirchenbund befürwortet die Fristenregelung.
Stellungnahme des SEK

Gerade für Christen müsste eine liberale Haltung selbstverständlich sein, meint der katholische Moraltheologe Alberto Bondolfi.
Keine Frau darf zum Austragen gezwungen werden

Aus der Sicht der protestantischen Theologie begründete Prof. Denis Müller an einer Pressekonferenz vom 26. März 2002 das JA zur Fristenregelung.
Aus protestantischer Sicht

Christinnen und Christen für freien Entscheid: Ethisches Handeln zeichnet sich aus durch Freiheit der Entscheidung. Die Fristenregelung traut der Frau eine eigene Urteilskraft und ein eigenes Gewissen zu.
Medienmitteilung vom 13.5.2002

Die Freiburger Moraltheologin Andrea ARZ DE FALCO übt Kritik aus feministischer Sicht an den offiziellen Positionen der katholischen Kirche.
Eine feministische Sicht

Frances Kissling, Präsidentin der in den USA beheimateten Catholics for a Free Choice CFFC, vertritt die Ansicht, Staat und Kirche müssten die Frauen als moralisch erwachsen respektieren. Die katholische Lehre betone das Recht und die Pflicht des Individuums, dem eigenen Gewissen zu folgen. Deshalb liege der Entscheid über einen Schwangerschaftsabbruch bei der Frau allein. (Interview in Neue Luzerner Zeitung, 30.11.01)
Referat von Frances Kissling

Die katholische KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche fordert das Recht auf Gewissensentscheidung.
„Staat und Kirche sollen und müssen die Gewissensfreiheit respektieren.
Auch im Falle einer Schwangerschaft, die eine Frau als persönliches Problem erlebt, sollte sie ihrem Gewissen folgen können und selber die letzte Entscheidung darüber haben können, ob sie Mutter wird oder nicht“ schreibt die Bewegung in einer Medienmitteilung vom 21.10.2013.
http://www.wir-sind-kirche.de/?id=128&id_entry=4868

Was sagen andere Religionen zur Abtreibung?
Protestanten, Katholiken, Juden, Muslime, Hindus, Budhisten
Liberal abortion rights in some Muslim-majority countries


Der Tötungsvorwurf

Worte wie "Mord" und "Tötung" oder Vergleiche mit anderen Straftaten sind beim Schwangerschaftsabbruch fehl am Platz. Die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs ist mit nichts anderem vergleichbar. Es handelt sich nicht um eine aggressive Handlung gegen einen anderen Menschen. Der Embryo ist nicht ein "Anderer", sondern in der Frau drin, in völliger körperlicher Abhängigkeit von ihr. Der Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch ist daher nicht ein Tötungsakt, sondern die Weigerung, im eigenen Körper die eigene Leibesfrucht heranwachsen zu lassen, die Weigerung, im gegebenen Zeitpunkt, unter den gegebenen Umständen die grosse Verantwortung der Mutterschaft auf sich zu nehmen.


Die Güterabwägung

Es gibt in unserer Gesellschaft keinen Konsens darüber, wie der moralische Wert des embryonalen Lebens zu gewichten ist im Vergleich mit anderen Werten wie körperliche und psychische Gesundheit, soziales Wohlbefinden oder Recht auf freie Entfaltung und Selbstbestimmung der Frau. In einer pluralistischen Demokratie ist in einer solchen Situation nur ein Ausweg möglich: Toleranz zu üben und den Einzelnen Gewissensfreiheit zuzugestehen.

Es ist nicht Sache des Staates zu entscheiden, ob bzw. in welchen Fällen Schwangerschaftsabbruch moralisch richtig oder falsch ist, sondern er soll einen rechtlichen Rahmen abstecken, in welchem ein freier Entscheid möglich ist.


Echter Lebensschutz

"Leben schützen" kann nicht Schutz des Embryos um jeden Preis bedeuten. Echter Lebensschutz heisst:

Das Strafgesetz ist erwiesenermassen kein taugliches Mittel, um diese Ziele zu erreichen. Rigorose Abtreibungsgesetze drängen vielmehr Frauen in die Illegalität, wo sie ihr Leben und ihre Gesundheit aufs Spiel setzen.
Prävention statt Strafe


Rechte des Partners?

Der Partner der ungewollt schwangeren Frau hat ohne Zweifel das Recht, sich dazu zu äussern, ob er Vater werden möchte oder nicht. Er hat aber kein Recht, die Frau zur Abtreibung, noch sie zum Austragen zu zwingen. Die Gerichte mehrerer Länder sowie die Europäische Kommission für Menschenrechte haben entsprechende Klagen von potentiellen "Vätern" abgewiesen.


Gewissensverweigerung des medizinischen Personals

Der grundsätzlich berechtigte Anspruch des Personals auf Gewissensfreiheit darf nicht dazu führen, dass die Gesundheitsversorgung für Frauen, die eine Schwangerschaft abbrechen müssen, nicht mehr gewährleistet ist. Dazu: Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte R.R. v. Poland 27617/04 vom 26.5.2011 / Entscheide des Ausschusses für soziale Rechte des Europarates vom 17.6.2015 und 8.3.2014).

Personen, die einen Teil der zum Pflichtenheft für eine bestimmte Stelle oder für einen Ausbildungsplatz gehörenden Arbeit verweigern, haben daher keinen Anspruch auf Anstellung.

Der schweizerische Bundesrat hat diese Frage durch eine Arbeitsgruppe abklären lassen. Sie kommt zum Schluss, dass praktisch in allen Bereichen der Medizin, nicht nur beim Schwangerschaftsabbruch, Gewissenskonflikte für das Personal vorkommen. Für den Bund bestehe jedoch kein Handlungsbedarf. Die Probleme sollten innerbetrieblich geregelt werden. Es wird klar festgehalten, dass die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags einer Institution nicht durch persönliche Entscheidungen des Personals in Frage gestellt werden darf.

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Abtreibungsgegner