Letzte Aktualisierung:
Nach Inkrafttreten der Fristenregelung am 1. Oktober 2002 erfolgte die Umsetzung in den Kantonen über Erwarten gut, allerdings nicht überall ganz reibungslos.
Probleme gab es in den Kantonen GL, TG, TI, ZH und VD in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche. Diese Kantone verlangten für solche Fälle ein Zweitgutachten. Gegen diese Bestimmung hat die SVSS beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Mit Erfolg: Sie ist durch Bundesgerichtsurteil am 14. Oktober 2003 als gesetzeswidrig erklärt worden und wurde danach in allen Kantonen wieder abgeschafft.
Im Oberwallis weigerten sich die Spitäler Visp und Brig, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Nach der Kantonalisierung der Spitäler, wird der Eingriff auch in Brig durchgeführt. Medikamentöse Abbrüche können seit 2014 alle GynäkologInnen, die dies wollen, in ihrer Praxis vornehmen.
Nachfolgend eine Übersicht über weitere kantonale Bestimmungen.
Kt. | Zur Durchführung von Schwangerschaftsab- brüchen sind ermächtigt: |
Bestimmungen betr. Abbrüche nach der 12. Woche | Jugendliche unter 16 haben sich beraten zu lassen bei: |
AG | Alle Kantonalen und Regionalspitäler sowie private Kliniken, alle Gynäkolog/innen | Das Einholen einer Zweitmeinung ist nicht obligatorisch, aber “empfohlen” | Familienplanungsstelle |
AI | Kantonsspital | Die Gefahr für die Gesundheit der Frau muss vom Arzt schriftlich bestätigt werden | Familienplanungsstelle oder Jugendpsychiatrischer Dienst |
AR | Kantonsspital | Die Gefahr für die Gesundheit der Frau muss vom Arzt schriftlich bestätigt werden | Familienplanungsstelle oder Jugendpsychiatrischer Dienst |
BE | Alle Spitäler mit einer gynäkologischen Abteilung, alle Gynäkolog/innen | Kein Zweit-Gutachten nötig | Familienplanungsstelle |
BL | Alle Spitäler mit einer gynäkologischen Abteilung, 32 Praxen, weitere auf Antrag | Kein Zweit-Gutachten nötig |
Familienplanungsstellen oder Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst |
BS | Alle Spitäler mit gynäkologischer Abteilung, alle Gynäkolog/innen | Zweit-Gutachten nicht obligatorisch; der behandelnde Arzt entscheidet, ob nötig | Familienplanungsstelle oder Jugendpsychiatrischer Dienst |
FR | Alle Spitäler mit einer gynäkologischen Abteilung, alle Gynäkologen | Eine Zweit-Meinung kann eingeholt werden, ist aber nicht obligatorisch | Familienplanungsstelle |
GE | Spitäler und Kliniken mit einer gynäkologischen Abteilung. Praxen auf Antrag (unter gewissen Auflagen) | Kein Zweit-Gutachten nötig | Familienplanungsstelle |
GL | Alle Gynäkolog/innen, weitere Ärzt/innen mit entsprechender Weiterbildung auf Antrag | Kein Zweit-Gutachten nötig. Das Kantonsspital kann den Abbruch ablehnen | Familienplanungsstelle |
GR | Spitäler Fontana (Chur), Ilanz, Schiers, Samaden, Scuol, Thusis. Diverse Gynäkolog/innen | Ärztliches Gutachten, aber nicht obligatorisch durch einen 2. Arzt | Familienplanungsstelle oder Jugendpsychiatrischer Dienst |
JU |
Hôpital du Jura alle GynäkologInnen (seit 2009) |
Das Einholen einer Zweitmeinung wird empfohlen | Familienplanungsstelle oder centre médico-psychologique pour enfants et adolescents |
LU | Kantonsspitäler Luzern, Sursee, Wolhusen. Praxen auf Antrag | Eine Zweit-Meinung kann eingeholt werden, ist aber nicht obligatorisch | Familienplanungsstelle |
NE | Alle Spitäler mit gynäkologischer Abteilung, alle Gynäkolog/innen | Eine Zweit-Meinung kann eingeholt werden, ist aber nicht obligatorisch. | Familienplanungsstelle oder Office médico-pédagogique |
NW | Kantonsspital und alle Gynäkolog/innen | Eine Zweit-Meinung kann eingeholt werden, ist aber nicht obligatorisch | Familienplanungsstelle |
OW | Kantonsspital, Praxen auf Gesuch hin | Keine Bestimmungen | Familienplanungsstelle |
SG | Spitäler St. Gallen, Wil, Grabs, Wattwil | Das Einholen einer Zweitmeinung ist nicht obligatorisch, aber erwünscht. Die Spitäler können den Eingriff ablehnen | Familienplanungsstelle oder Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst |
SH | Kantonsspital und alle Gynäkolog/innen, weitere auf Gesuch | Das Einholen einer Zweitmeinung ist nicht obligatorisch, aber “empfohlen” | Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst |
SO | Alle Spitäler mit gynäkologischer Abteilung, alle Gynäkolog/innen | Kein Zweit-Gutachten nötig | Familienplanungsstelle |
SZ | Spitäler Schwyz und Lachen, Gynäkolog/innen auf Gesuch | Kein Zweit-Gutachten nötig | Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst |
TG | Kantonsspitäler Frauenfeld und Münsterlingen, Privatklinik Seeschau in Kreuzlingen | Eine Zweit-Meinung kann eingeholt werden, ist aber nicht obligatorisch. | Familienplanungsstelle oder Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst |
TI | Kantonale Spitäler und alle Gynäkolog/innen, weitere auf Gesuch | Kein Zweit-Gutachten nötig. | Familienplanungsstelle oder centri medico-psicologici |
UR | Kantonsspital, alle Gynäkolog/innen | Keine Bestimmungen | Familienplanungsstelle |
VD | Alle Gynäkologinnen | Kein Zweit-Gutachten nötig. | Familienplanungsstelle oder Jugendabteilung des Centre hospitalier universitaire in Lausanne |
VS |
Alle Spitäler mit gynäkologischer Abteilung. – Die Spitäler Visp und
Brig verweigerten Abbrüche
bis zur Kantonalisierung. Seit 2005 Abbrüche auch in Brig. – Seit 2014 sind alle GynäkologInnen ermächtigt, medikamentöse Abbrüche mit Mifegyne in der Praxis durchzuführen. |
Beurteilung durch den Chefarzt des Spitals und die behandelnden Ärzte. Sie entscheiden, ob eine Zweitmeinung einzuholen ist | Familienplanungsstelle |
ZG | Alle Spitäler, Ärzte auf Gesuch hin | Keine Bestimmungen | Familienplanungsstelle |
ZH | Alle Spitäler mit gynäkologischer Abteilung und alle Ärzte auf Gesuch hin | Zweit-Gutachten nicht obligatorisch; der behandelnde Arzt entscheidet, ob nötig | Familienplanungsstelle oder Bezirks-Jugendsekretariate oder Fachstelle für Sexualpädagogik |