Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


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Nein zur Initiative - Nein zum Rückschritt (auf facebook)
14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

Aus: SVSS-RUNDSCHAU Nr. 68, November 2002

Umsetzung der Fristenregelung in den Kantonen

Nicht ganz reibungslos

Wie angekündigt hat der Bundesrat die Fristenregelung auf 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt. Die Umsetzung in den Kantonen erfolgt über Erwarten gut, allerdings nicht überall ganz reibungslos. Gegen die Richtlinien des Kantons Zürich hat die SVSS eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

(Das Bundesgericht hat am 14.10.2003 diese Richtlinien unzulässig erklärt.)

Bereits kurz nach der Abstimmung vom 2. Juni hatte Bundesrätin Ruth Metzler angekündigt, dass sie die Fristenregelung auf 1. Oktober in Kraft zu setzen gedenke. Die Zeit zur Ausarbeitung von Ausführungsbestimmungen war für die Kantone somit recht kurz bemessen. Einige haben denn auch reklamiert und bis zuletzt zugewartet.

Viel Vorarbeit war von PLANeS (Stiftung für sexuelle und reproduktive Gesundheit), der Dachorganisation der Familienplanungsstellen, geleistet worden. Sie unterbreitete den Kantonen u.a. Vorschläge für den Leitfaden, der den Frauen gemäss neuem Gesetz auszuhändigen ist sowie für ein Formular, mit welchem die Frau den Abbruch schriftlich verlangen und sich auf eine Notlage berufen muss.

Die Kantone haben eng zusammen gearbeitet und sich dabei stark auf diese Vorschläge gestützt. Dank dessen sind die Vorgaben einigermassen einheitlich.

Die meisten Kantone haben sich bemüht, dem Wortlaut der neuen Artikel 119-120 im Strafgesetzbuch gerecht zu werden und keine unnötigen Schikanen einzubauen versucht.

Zürich schert aus

Praktisch alle Kantone haben sämtliche Kliniken, die über eine gynäkologische Abteilung verfügen, zur Ausführung des Eingriffs ermächtigt und ihnen einen entsprechenden Leistungsauftrag erteilt. Im Kanton Wallis stellen sich allerdings einzelne Spitäler des Oberwallis quer. Hier wird es noch einige Zeit brauchen, bis die Fristenregelung akzeptiert ist.

Es mag erstaunen, dass ausgerechnet der liberale Kanton Zürich – und, soweit bei Redaktionsschluss bekannt, die Kantone Glarus, Tessin und Thurgau – für Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche obligatorisch eine Zweitbeurteilung fordern. Davon steht im neuen Gesetz nichts. Die SVSS hat daher gegen diese Zürcher Vorschrift eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Wir haben immer argumentiert, dass die Fristenregelung in Bezug auf Abbrüche nach der 12. Woche bei der heutigen medizinischen Indikation bleibt, dass aber das Zweitgutachten wegfällt. Das war – meinen wir – auch die Absicht des Parlaments. (Das Bundesgericht pflichtet in seinem Entscheid vom 14.10.2003 dieser Ansicht bei.)

Bei späten Abbrüchen handelt es sich um dramatische Einzelfälle. Wenn es um körperliche, genetische oder psychiatrische Probleme geht, wird ohnehin eine fachärztliche Meinung eingeholt. Im Grenzbereich, in der 13. bis 15. Woche handelt es sich aber nicht selten um Verhütungsversager und psycho-soziale Probleme. In solchen Fällen muss es im Ermessen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte liegen, ob sie eine Zweitmeinung benötigen, um "die Gefahr einer schweren seelischen Notlage" der Frau zu beurteilen.

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