Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


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14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

Abtreibung und das Recht auf Leben – Grundrechte der Frau

Weder unsere Verfassung und Gesetze noch internationale Abkommen räumen dem Embryo ein Recht auf Leben ein. Hingegen verletzt ein Abtreibungsverbot Grundrechte der Frau.

Der Entscheid über Annahme oder Ablehnung der Mutterschaft ist so elementar mit der körperlichen Integrität und den grundlegenden Lebensperspektiven der Frau verbunden, dass er durch niemand anderen getroffen werden kann.

I. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben

Im Prozess der Menschwerdung stellt die Geburt für die Bewertung des Rechtsgutes "Leben" eine wesentliche Zäsur dar (Prof. Dr. iur. Martin Schubarth, 1977). Der Embryo ist rechtlich gesehen kein Rechtsträger.

1. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 1: "Alle Menschen sind … gleich an … Rechten geboren."
Art. 3: "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, …"

Als "Mensch" gilt demnach, wer geboren ist.

Bei der Beratung der Erklärung in den UNO-Gremien wurden Anträge, das Recht auf Leben ab der Befruchtung zu schützen, abgelehnt (Cook, 1992).

2. UNO-Kinderkonvention

Präambel:  "Das Kind bedarf eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt."
Art. 1:  "Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
Das Alter rechnet sich ab Geburt. Definitionsgemäss beginnt also das Kind-sein mit der Geburt.
Art. 6:  "Jedes Kind hat ein angeborenes Recht auf Leben."

Die Konvention garantiert demnach das Recht auf Leben von der Geburt an. Von welchem Zeitpunkt vor der Geburt an der "angemessene Schutz" gemäss Präambel beginnen soll und in welcher Form, ist nicht präzisiert. Vor der Geburt geht es eher um den Schutz der schwangeren Frau. Die Präambel ist zudem unverbindlich. Für die Frage des Schwangerschaftsabbruchs ist daraus nichts abzuleiten (Botschaft des Bundesrates 29.6.94).

In der Präambel wird auch festgehalten, dass das Kind zur "Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte." Nach Art. 27 hat jedes Kind das Recht auf die für seine Entwicklung notwendigen Lebensbedingungen.

3. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 2:  "Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt."

Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat festgehalten, dass der Ausdruck "jeder Mensch" den Fötus nicht einschliesst. Sie hat die Fristenregelung Norwegens als nicht im Widerspruch zur EMRK stehend beurteilt (Entscheid vom 19.5.1992). Im gleichen Sinn haben die Verfassungsgerichte in Frankreich, Österreich und Holland entschieden.

Am 8. Juli 2004 hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte abgelehnt, dem Fötus den Status einer "Person" zuzuschreiben. Es gebe zu dieser Frage keinen Konsens. Von welchem Zeitpunkt an das Recht auf Leben (Artikel 2 der Menschenrechtskonvention) zu garantieren sei, liege im Ermessen der einzelnen Staaten. (VO vs. France, Requête no 53924/00)

4. Schweizerische Bundesverfassung

Art. 10 der neuen BV:  "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. "

Von Bundesrat und Parlament wurde 1998 bei der Beratung der neuen BV klar festgehalten, dass dieser Artikel die Frage nach dem Beginn des Lebens nicht beantwortet und dass er eine Fristenregelung nicht ausschliesst.

Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 1972 (BGE 98 I a) "erträgt das Recht auf Leben keinerlei Beschränkungen; auf gesetzlicher Grundlage beruhende Eingriffe sind verfassungsmässig undenkbar". Damit ist indirekt gesagt, dass Abtreibung nicht unter das Recht auf Leben fällt – sonst wäre nämlich auch das alte Gesetz von 1942, welches Schwangerschaftsabbrüche unter bestimmten Voraussetzungen zuliess, absolut verfassungswidrig gewesen.

1985 haben 70 % der Stimmenden Nein gesagt zu einer Volksinitiative, die das Recht auf Leben von der Befruchtung an in der Verfassung verankern wollte (die Liechtensteiner/innen haben eine ähnliche Initiative im Jahr 2005 mit über 80% abgelehnt).

5. Gesetzgebung

Im schweizerischen Zivilrecht beginnt die Persönlichkeit mit der vollendeten Geburt (Art. 31 ZGB)

Das Strafrecht macht einen klaren Unterschied zwischen ungeborenem und geborenem Leben: Illegale Abtreibung wird mit Gefängnis oder maximal 5 Jahren Zuchthaus bestraft, vorsätzliche Tötung mit mindestens 5 und Mord mit mindestens 10 Jahren Zuchthaus.

Laut Bundesgericht gibt es den Tatbestand der Tötung vor der Geburt nicht (BGE vom 21.9.93).

Der strafrechtliche Schutz embryonalen Lebens (Art. 118-121) beginnt nicht mit der Befruchtung, sondern erst mit der Einnistung des Embryos in die Gebärmutter, also ca. 14 Tage später.

6. Naturrecht

Das Verbot "ungeborenes Leben zu töten", sei ein für alle gültiges Naturgesetz und nicht bloss eine Doktrin der katholischen Kirche, wird manchmal behauptet.

"Naturgesetz" bzw. "Naturrecht" ist jedoch ein schillernder Begriff. Man kann darunter Verschiedenes verstehen:

Aus keiner dieser Definitionen folgt ein "für alle gültiges" Verbot der Abtreibung.

II. Die Rechte der Frau

Abtreibungsverbote verletzen eine ganze Reihe von Grundrechten der Frau.

1. Recht auf Leben

Jährlich sterben laut WHO (2004) weltweit etwa 70’000  Frauen an den Folgen von illegalen Abtreibungen, weil sie keinen Zugang haben zu sicherer, medizinischer Behandlung im legalen Rahmen.

2. Recht auf Gesundheit

Dieses Recht ist im internationalen "Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" sowie im UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenkonvention) verbrieft. Es umfasst auch die seelische Gesundheit. Die Gesundheit  ist durch eine ungewollte Schwangerschaft, insbesondere aber durch illegale Pfuscherabtreibungen gefährdet.

Das Risiko von Schwangerschaft und Geburt ist immer grösser als dasjenige eines fachgerecht durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs. Dieses erhöhte Risiko darf einer Frau nicht aufgezwungen werden.

3. Gewissensfreiheit

Sie schliesst in einer moralisch-ethisch-religiös kontroversen Frage das Recht auf freie eigenverantwortliche Gewissensentscheidungen und moralische Autonomie mit ein.

4. Verbot der Leibeigenschaft / Verbot erniedrigender Strafe oder Behandlung

Art. 4 der UNO-Menschenrechtserklärung (identisch Art. 4 der EMRK) lautet: "Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden". Was ist es anderes als Leibeigenschaft, wenn eine Frau zum Austragen einer ungewollten Schwangerschaft und zum Gebären gezwungen wird?

Dasselbe gilt für das Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 5 Menschenrechtserklärung und Art. 3 EMRK).

5. Gleichheitsgebot / Willkürverbot

Das Gleichheitsgebot gibt der Frau das Recht auf Schutz vor Willkür. Dieses wird durch die unterschiedliche Auslegung von Abtreibungsgesetzen durch die einzelnen Ärztinnen und Ärzte verletzt.

6. Persönliche Freiheit

Gemäss Bundesgericht ist die persönliche Freiheit als zentrales Freiheitsrecht geschützt. Sie umfasst die körperliche Integrität, das Recht über den eigenen Körper zu bestimmen und "alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen". Geschützt ist auch die Entscheidungsfreiheit (BGE 113 I a 1).

Einschränkungen dieses Grundrechts sind nur zulässig, wenn sie

  1. auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen,
  2. im öffentlichen Interesse liegen,
  3. verhältnismässig und zweckmässig sind und
  4. nicht den Wesenskern des Grundrechts verletzen.

7. Fortpflanzungsfreiheit

Fortpflanzungsfreiheit gehört zur Privatsphäre, zur Persönlichkeit jedes Menschen. "Der Wunsch nach Kindern stellt eine elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar" (BGE 115 I a 234).

Das Recht auf Fortpflanzung ist vom Bundesgericht anerkannt. Die Kehrseite dazu ist das Recht auf Nicht-Fortpflanzung.

Zu untersuchen bleibt, wie weit eine gesetzliche Einschränkung dieses Grundrechts zulässig ist:

zu 6. b)
Im öffentlichen Interesse liegt der Schutz der Gesundheit der Frau. Das spricht gegen ein Abtreibungsverbot.

Auf der andern Seite wird geltend gemacht, es liege im Interesse des Staates, die Ehrfurcht vor dem ungeborenen Leben zu respektieren. Die Meinungen hiezu sind jedoch sehr kontrovers. Die Achtung vor den Gefühlen eines Teils der Bevölkerung kann nicht fundamentale Persönlichkeitsrechte des Einzelnen überwiegen.

zu 6. c)
Das Abtreibungsverbot ist unzweckmässig und unverhältnismässig:

Es ist nicht geeignet, das Ziel (Lebensschutz) zu erreichen. Andere Massnahmen (Prävention) sind wirksamer.

Das Verbot verlangt ein unverhältnismässiges Opfer: Wegen eines geplatzten Kondoms soll die Frau unfreiwillig, unter Strafandrohung eine lebenslange Verantwortung und eine tief greifende Umgestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse auf sich nehmen?

zu 6. d)
Das Abtreibungsverbot verletzt den Kerngehalt des Persönlichkeitsrechts der Frau.

Es bedeutet Zwang zur Mutterschaft mit allen körperlichen, sozialen und rechtlichen Folgen; Zwang, gegen die eigene Überzeugung weitreichende Verantwortung für einen Menschen zu übernehmen. Eine so weitreichende Rechtspflicht verletzt die personale Identität. Sie kann nur freiwillig übernommen, nicht aber mit Mitteln des Strafrechts erzwungen werden (Frommel, 1991).

Es gibt keine andere Entscheidung, die in vergleichbarer Weise in die körperliche Integrität, die Persönlichkeit und die Lebensgestaltung eingreift, wie die Frage, ob eine Frau eine Schwangerschaft austrägt oder nicht. Eine Gebärpflicht ist daher eine fundamentale Verletzung der durch die Verfassung geschützten persönlichen Freiheit und der Menschenwürde. Sie degradiert die Frau zum Objekt. Gebärzwang kann als körperliche und seelische Vergewaltigung, als eine Art Leibeigenschaft empfunden werden.

8. Selbstbestimmte Mutterschaft: ein Menschenrecht

Zahlreiche UNO-Dokumente halten fest: Frauen und Paare haben "das grundlegende Recht, frei und eigenverantwortlich über die Zahl ihrer Kinder und den zeitlichen Abstand der Geburten zu entscheiden". Im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Frauenkonvention), das von der Schweiz ratifiziert worden ist, ist dieses Recht verbindlich garantiert (Art. 16).

In der Aktionsplattform der UNO-Weltfrauenkonferenz in Peking (1995) wird betont: "Die Fähigkeit der Frau, selbst über ihre eigene Fruchtbarkeit zu bestimmen, ist eine wichtige Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer Rechte" (Par. 97). Frauen haben das "Recht, frei von Diskriminierung, Zwang und Gewalt Entscheidungen in Bezug auf ihre Fortpflanzung zu treffen" (Par. 223).

In der Tat kann eine Frau fast alle ihre andern Rechte vergessen, wenn sie nicht das Recht hat, die Geburten zu planen.

III. Der Tötungsvorwurf

Der Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch ist nicht ein aggressiver Akt gegen Dritte, sondern die Weigerung, die eigene Leibesfrucht im eigenen Körper weiter wachsen zu lassen, die Weigerung – aus wohlüberlegten Gründen – im jetzigen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen die grosse Verantwortung der Mutterschaft zu übernehmen.

Es geht nicht um ein "Recht zu töten" oder um ein "Verfügungsrecht über menschliches Leben", sondern um das Recht auf frei gewählte Mutterschaft, um die Freiheit zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung. Es geht um die Ablehnung von Mutterschaft als Schicksalsschlag oder Mutterschaft als Strafe. Es geht um das Recht der Frau auf IHR Leben.

"Es ist keine Tötung menschlichen Lebens, wenn eine Schwangere sich weigert, die Menschwerdung in ihrem Körper zuzulassen." (Minderheitsvotum des deutschen Bundesverfassungsgerichts, 1976)

Erzwungene Mutterschaft ist eine Abtötung von Lebensperspektiven der Frau, allzu oft auch des ungewollten Kindes.

Die Frage der moralischen Verantwortung stellt sich nicht nur beim Schwangerschaftsabbruch, sondern auch bei der Geburt: Welche Verantwortung wiegt schwerer? Ist es in jeder Situation verantwortbar, ein Kind zur Welt zu bringen? Ist es moralisch besser, sich einem abstrakten Dogma zu unterwerfen – geschehe was wolle – oder ist es besser, die Folgen seines Tuns und Lassens von Fall zu Fall zu beurteilen und selbstverantwortlich zu entscheiden?

Ethik hat mit Verantwortung zu tun. Gesetze, die (immer subjektiv entscheidende) Dritte darüber befinden lassen, ob eine Schwangerschaft abgebrochen werden darf (Indikationen), stellen den Entscheid einem Dritten anheim, über etwas, wofür die Frau nachher die Verantwortung zu übernehmen hat. Hans Saner (1995) nennt dies "ethisches Sklaventum". Weder eine moralische noch eine staatliche Instanz kann der Frau den Entscheid letztlich abnehmen. Sie muss als moralisch handelndes Subjekt voll akzeptiert werden.

Entscheidungsfreiheit heisst nicht, dass der Schwangerschaftsabbruch in jedem Fall moralisch gutzuheissen wäre. Das moralische Urteil kann jedoch nicht per Gesetz für alle verbindlich erklärt werden. Entscheidungsfreiheit heisst auch, dass wir in Kauf nehmen müssen, dass manchmal eine Frau falsch entscheidet.

IV. Interessenkonflikt? Güterabwägung?

Der Begriff "Interessenkonflikt" lässt sich auf die Situation der ungewollt schwangeren Frau gar nicht anwenden, weil die Frau und ihre Leibesfrucht eine Einheit bilden, die nicht aufgespalten werden kann. Ausserdem kann ein Embryo noch gar keine eigenständigen Interessen haben.

Jeder Versuch, den Embryo gegen den Willen der Frau zu schützen, bedeutet unausweichlich eine tiefe Verletzung der körperlichen Integrität und des Selbstbestimmungsrechts der Frau.

Die ethische Grundfrage ist, ob wir dem Embryo als Wertobjekt, als Rechtsgut den Vorrang geben oder der Frau als sittliches Subjekt, die Entscheidungsfreiheit geniesst. Ob wir die zukünftigen "Rechte" potenzieller Menschen höher werten als die Rechte konkreter, geborener Personen. Damit würden wir die Frau zum blossen Gefäss für ungeborenes Leben, zum Objekt degradieren.

"Es gibt einen grundlegenden Unterschied zwischen geborenem und vorgeburtlichem Leben. Der Fötus ist zwar ein Rechtsgut, aber kein Rechtssubjekt." (Prof. Dr. iur. Monika Frommel, Frankfurt, in: Neue Justiz 8/91)

Die Forderung, es sei eine "objektive Güterabwägung" vorzunehmen, läuft umso mehr ins Leere, als es die allgemein akzeptierte Werteskala in dieser Frage nicht gibt. Jede Güterabwägung ist daher willkürlich, aber "alle anderen Instanzen sind immer willkürlicher als die Frau selber" (Bondolfi, in: Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch, 1997).

Es handelt sich um einen seelischen und sittlichen Konflikt, in dem es keinen Kompromiss und kein Ausweichen gibt, und der mit strafrechtlichen Mitteln nicht zu lösen ist (Liebl, 1990). Da es keine Möglichkeit der objektiven Güterabwägung gibt, kann ein Kompromiss nur in zeitlicher Hinsicht in Frage kommen, im Sinne einer Fristenregelung: Das Recht der Frau auf eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Annahme der Mutterschaft bleibt im Kern unangetastet. Es wird aber im Sinn eines zunehmenden Schutzes des vorgeburtlichen Lebens auf die ersten Monate der Schwangerschaft eingeschränkt (Sedemund-Treiber, in: Deutscher Bundestag, 1992).

V. Leben schützen

Gegner einer liberalen Abtreibungsregelung machen es sich zu einfach. Sie verschanzen sich hinter dem Abtreibungsverbot und stellen sich dann als die einzig wahren Lebensschützer dar.

Das Abtreibungsverbot ist aber die denkbar schlechteste Massnahme, um einen solchen Schutz zu gewährleisten. Wo es tatsächlich durchgesetzt wird, werden Frauen in die Illegalität getrieben, unter Gefährdung ihres Lebens.

Wenn Abtreibung erlaubt ist, muss hingegen der Wille zum Lebensschutz aktiv unter Beweis gestellt werden: Mit Massnahmen zur Prävention ungewollter Schwangerschaften, mit der Schaffung von Lebensqualität sowie von guten Lebensbedingungen für Frauen und Familien mit Kindern. Stichworte: Sozialpolitik, Familienpolitik, Umweltpolitik, Ausländerpolitik usw.

VI. Fazit

Schutz des Lebens – auch des ungeborenen Lebens – ist ein allgemeines Anliegen unserer Gesellschaft. Zum Schutz des Lebens gehört der Schutz der Würde von Frauen und der Lebensqualität, d. h. des körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens.

Frauen haben ein Recht auf IHR Leben und auf die Möglichkeit der Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Frauen sind keine Opferlämmer und keine Leibeigene. Kinder haben das Recht, in bestmögliche Umstände hineingeboren zu werden.

Die einzig mögliche ehrliche Regelung ist jene, welche den selbstverantwortlichen Gewissensentscheid der betroffenen Frau respektiert. Leben schützen kann nicht heissen, Frauen unter Strafandrohung zum Gebären zu zwingen. Gebärzwang zerstört Lebensperspektiven von Frauen und Kindern. Gebärzwang ist unethisch.

"Zum Schutz des Lebens bedarf es einer durch annehmende Gefühle getragenen Mutter-Kind-Beziehung sowohl vor wie nach der Geburt des Kindes."(Prof. Gerhard Amendt, in: Die bestrafte Abtreibung, 1988)

Leben schützen heisst: Voraussetzungen schaffen, dass es möglichst wenig ungewollte Schwangerschaften gibt und dass Mutterschaft bewusst, verantwortlich und mit Freude gelebt werden kann.

Literatur:
Arbeitsgruppe Schwangerschaftsabbruch: Hearing zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs, 29.9.97
Cook R.J.: International protection of women’s reproductive rights. JILP, New York University 24: 645-727, 1992
Deutscher Bundestag: Zur Sache – Themen parlamentarischer Beratung. "Schutz des ungeborenen Lebens". Bonn 1/92
Frommel M.: Frauen müssen nicht gebären. In: "Die Zeit", 16.8.91
Gilligan C.: Die andere Stimme. – Lebenskonflikte und Moral der Frau. dtv, 1996
Harrison B.W.: Die neue Ethik der Frau. Kraftvolle Beziehungen statt blossen Gehorsams. Kreuz Verlag, 1991
Hoerster N.: Abtreibung im säkularen Staat, Argumente gegen den § 218. Suhrkamp Verlag, 1991
Liebl K.: Ermittlungsverfahren, Strafverfolgungs- und Sanktionspraxis beim Schwangerschaftsabbruch. Kriminol.Forschungsberichte aus dem Max-Planck-Institut. Freiburg, 1990
Méd. et Hyg. hrsg.: L’avortement. Colloque interdisciplinaire. Genf, 1975
Rüpke G.: Persönlichkeitsrecht und Schwangerschaftsunterbrechung. ZRP 4. 73-77,1974
Saladin P., Schuler Th.: Kurzgutachten zu Fragen der Gentechnologie und der Fortpflanzungsmedizin. 11.2.91
Saner H.: Geburt und Phantasie – Von der natürlichen Dissidenz des Kindes. Lenos Verlag, 1995

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