Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


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Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

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Letzte Aktualisierung:

Medienmitteilung vom 20.10.2003

Bundesgericht erklärt Zürcher Ausführungsbestimmung zur Fristenregelung unzulässig

Mit Urteil vom 14. Oktober hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde der Schweizerischen Vereinigung für Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (SVSS) gegen den Kanton Zürich gutgeheissen. Mit nicht zu überbietender Klarheit hebt das Bundesgericht hervor, dass eine obligatorische Zweitbegutachtung für Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche gegen Bundesrecht verstösst.

Gemäss der vor einem Jahr in Kraft getretenen Fristenregelung liegt der Entscheid über den Abbruch einer Schwangerschaft in den ersten 12 Wochen bei der Frau. Nach der 12. Woche ist ein Abbruch zulässig, wenn die Schwangerschaft "nach ärztlichem Urteil" eine Gefahr für die körperliche oder seelische Gesundheit der Frau darstellt. In seinen Ausführungsbestimmungen zur neuen Gesetzgebung hat der Kanton Zürich für Schwangerschaftsabbrüche nach der 12. Woche in jedem Fall eine Zweitbeurteilung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt verlangt. Diese Vorschrift wurde von der SVSS angefochten, da sie das Prozedere für die betroffenen Frauen und ihre Ärztinnen und Ärzte erschwerte. Das Bundesgericht hat jetzt der Argumentation der SVSS vollumgänglich recht gegeben: Diese Zweitbegutachtung sei unvereinbar mit dem Wortlaut der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs in Artikel 119 des Strafgesetzbuches und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die SVSS freut sich sehr über dieses Urteil und wird andere Kantone, die ebenfalls ein solches Erfordernis aufgestellt haben (namentlich Glarus, Tessin, Thurgau und Waadt), auffordern, ihre Bestimmungen unverzüglich entsprechend zu ändern.

Die SVSS weist darauf hin, dass nur etwa 5 Prozent aller Abbrüche nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgen und es sich dabei immer um dramatische Einzelschicksale handelt. Meist wird aber der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin der betroffenen Frau selbst in der Lage sein, den Fall zu beurteilen. Andernfalls steht es ihm oder ihr frei, eine Zweitmeinung einzuholen. Eine solche darf aber nicht vom Staat vorgeschrieben werden.

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