Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


Argumentarium gegen die Initiative
Nein zur Initiative - Nein zum Rückschritt (auf facebook)
14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

Gebärpflicht bedeutet Leibeigenschaft

Kommentar zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.12.2010

von Anne-Marie Rey

Ich bin nicht Juristin, aber ich bin tief enttäuscht über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage der Abtreibung im Fall A., B. und C. gegen Irland vom 16. Dezember 2010. Das Urteil mag für einige wenige Frauen in Irland, deren Leben durch eine Schwangerschaft gefährdet ist, eine Lösung bringen. Aber die allermeisten Irländerinnen werden nach wie vor für einen Schwangerschaftsabbruch ins Ausland reisen müssen. Meines Erachtens hat das Gericht schlicht übersehen (oder wollte es aus politischen Gründen nicht sehen), dass eine Gebärpflicht den Kerngehalt der Persönlichkeitsrechte der Frau verletzt.

Irland gehört mit den Zwergstaaten Andorra, Malta und San Marino zu den einzigen vier Ländern in Europa, die heute noch Schwangerschaftsabbruch total verbieten (in Irland mit der einzigen Ausnahme der akuten Lebensgefahr für die Schwangere). Die Irische Verfassung garantiert „das Recht auf Leben des Ungeborenen, unter gebührender Berücksichtigung des gleichen Rechts auf Leben der Mutter". Ein präzisierendes Gesetz, was unter „gebührender Berücksichtigung" zu verstehen und wie in solchen Fällen vorzugehen sei, gibt es nicht, bloss ein Gerichtsurteil von 1992, wonach auch Suizidgefährdung einen Schwangerschaftsabbruch legitimiert.

Im Jahr 2005 haben 3 Frauen, A., B. und C., beim EGMR gegen Irland geklagt: Die Unmöglichkeit, in Irland eine Schwangerschaft abbrechen zu lassen, sei stigmatisierend und demütigend und gefährde ihre Gesundheit, im Fall von C. sogar ihr Leben. Das Gericht hat im Fall der Klägerin C. (eine Frau, deren Leben durch die Schwangerschaft gefährdet war) eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das Recht auf Privatleben garantiert, bejaht. Die Behörden hätten es unterlassen, ein Verfahren einzurichten, das ihr erlaubt hätte, ihren Anspruch auf einen legalen Abbruch in Irland abklären zu lassen.

Die Klagen von A. und B. hingegen wies das Gericht mit 11 zu 6 Stimmen ab. Bei ihnen sei es „nur" um ihre Gesundheit, beziehungsweise ihr Wohlbefinden gegangen und sie hätten ja die Möglichkeit gehabt, die Schwangerschaft in England abzubrechen. Mit Rücksicht auf die in Irland vorherrschenden moralischen Werte liege es im Ermessen Irlands, Abtreibungen aus solchen Gründen zu verbieten.

Mir fällt auf, dass unter den 17 Richtern nur gerade fünf Frauen waren. Drei von ihnen gehörten zur Gruppe der sechs Richter, die Artikel 8 der EMRK auch bei den Klägerinnen A. und B. verletzt sahen, weil sie in Irland keine Möglichkeit hatten, ihre Schwangerschaft aus Gründen der Gesundheit und des Wohlbefindens abbrechen zu lassen. Die beiden andern Frauen im Richtergremium waren die Vertreterinnen des angeklagten Irland und Andorras, dessen Abtreibungsverbot noch krasser ist als dasjenige Irlands.

Artikel 2 EMRK: Jeder hat das Recht auf Leben

Das Gericht hat in seiner Urteilsbegründung NICHT ein „Recht auf Leben des Ungeborenen anerkannt", wie gewisse Kreise der Abtreibungsgegner (namentlich das European Centre for Law and Justice ECLJ – welch ein irreführender Name!) behaupteten. Es hat jedoch Irland einen weiten Ermessensspielraum zugestanden zu bestimmen, inwieweit „im IRISCHEN Recht dem Recht auf Leben des Ungeborenen" Schutz zu gewähren sei. Das Gericht begründet dies – wie bereits in früheren Entscheiden – damit, dass es keinen europäischen Konsens über die wissenschaftliche und gesetzliche Definition des Lebensbeginns gebe, so dass es weder wünschenswert noch möglich sei, die Frage zu beantworten, ob das Ungeborene eine zu schützende Person im Sinn von Artikel 2 EMRK sei. Die Frage, wann das Recht auf Leben beginne, gehöre daher in den Ermessensspielraum der Staaten. – Nicht gerade eine mutige Aussage.

Das Gericht vermischt zwei unterschiedliche Begriffe: „Lebensbeginn" ist nicht gleichzusetzen mit „Beginn des Personseins". Die Frage ist nicht, wann Leben beginnt, sondern ab wann eine Person eine Person ist. Nur Personen haben Rechte (im Französischen wird in Art. 2 EMRK der Begriff „toute personne…" verwendet). Im Fall Paton v Vereinigtes Königreich vom Jahr 1980 (Appl. 6959/75) hat das Gericht in der Urteilsbegründung klarer Stellung bezogen: Die Verwendung des Begriffs "jeder" in der EMRK und in Artikel 2 im Besonderen unterstützten die Ansicht, ungeborenes Leben sei NICHT eingeschlossen, schrieb es damals.

In einer eventuellen nächsten Beschwerde an den EGMR zum Abtreibungsrecht müsste argumentiert werden, dass es in Europa sehr wohl einen Konsens gibt, dass Personsein und somit das Recht auf Leben mit der Geburt beginnt. Kein Staat – abgesehen von den vier eingangs genannten Ländern – gewährt ungeborenem Leben denselben Schutz wie Geborenen, geschweige denn ein absolutes Lebensrecht. (Wenn das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 1993 von einem „Lebensrecht des Ungeborenen" redet, dann ist damit nicht ein gleiches Recht auf Leben gemeint wie bei Geborenen, sonst hätte es keinesfalls eine Fristenregelung für zulässig erklären können. Vielmehr hat das BVerfG gleichsam ein „Recht auf Leben" zweiter Klasse geschaffen und den Begriff dadurch geschwächt).

Artikel 8 EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Der EGMR hat erfreulicherweise erneut festgehalten: „Der Begriff ‚Privatleben’ im Sinne von Artikel 8 der Konvention ist ein breites Konzept, welches unter anderem das Recht auf persönliche Autonomie und persönliche Entfaltung einschliesst,… [und auch] Themen wie die körperliche und geistige Integrität einer Person sowie die Entscheidung, ein Kind zu bekommen oder kein Kind zu bekommen betrifft". Entgegen der Behauptung des ECLJ befand das Gericht nicht kategorisch, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich kein Recht auf Abtreibung ableiten. Das Gericht bezog sich einzig auf Artikel 8, von welchem es leider tatsächlich sagte, er könne nicht im Sinne eines Rechts auf Abtreibung interpretiert werden. Es zitierte aus früheren Urteilen: Nicht jede Regelung des Schwangerschaftsabbruchs verletze das Recht auf Achtung des Privatlebens der Mutter. [Warum bloss verwenden die Richter das Wort „Mutter", wenn sie eine schwangere Frau meinen??!!]

Leider haben 11 der 17 Richter entschieden, das irische Verbot der Abtreibung bei Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Schwangeren sei gerechtfertigt, obwohl das Recht auf Achtung des Privatlebens dadurch beeinträchtigt werde. Das Verbot sei „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig", weil es ein legitimes Ziel verfolge, nämlich den „Schutz der (irischen) Moral". Dazu zähle in Irland auch der Schutz des Lebensrechts des Ungeborenen. Angesichts der Möglichkeit, für den Abbruch ins Ausland zu reisen und auch entsprechende Informationen und Beratung sowie medizinische Vor- und Nachsorge zu erhalten, habe Irland eine faire Abwägung zwischen den Rechten der Frauen und den tiefgehenden moralischen Werten des Irischen Volkes vorgenommen und seinen Ermessensspielraum nicht überschritten.

Dass sich viele Frauen solche Reisen nicht leisten können, dass der Eingriff dadurch verzögert, belastender wird, dass das Abtreibungsverbot Frauen kriminalisiert und demütigt, haben die Richter unter den Tisch gewischt.

Doppelmoral

Mir scheint ausserdem, das Gericht wendet zweierlei Massstäbe an, ob es geht um Abtreibung oder um in-vitro-Fertilisation (IVF):

Offenbar ist in den Augen der Strassburger Richter der Kinderwunsch existenzieller als der Wunsch, KEIN Kind zu bekommen! Ich sehe das eher umgekehrt.

Artikel 4 EMRK: Verbot der Leibeigenschaft und der Zwangsarbeit

Ich bin empört, dass es zulässig sein soll, zentrale Grundrechte von Frauen einzuschränken, um moralische Werte einer (vermuteten) Bevölkerungsmehrheit zu schützen. Mir scheint, die Mehrheit der Richter hat sich nicht Rechenschaft gegeben, was es für eine Frau heisst, während neun Monaten in ihrem Körper UNGEWOLLT einen Embryo/Fötus heranwachsen lassen und schliesslich gebären zu müssen.

Artikel 4 sowohl der EMRK wie der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verbieten Leibeigenschaft und Zwangsarbeit. Eigenartigerweise wurde noch nie ein Abtreibungsverbot aufgrund dieser Artikel angefochten.

Was ist es anderes als Leibeigenschaft, wenn der Staat über den Körper einer Frau bestimmt oder ein Fötus von ihrem Körper gegen ihren Willen Besitz ergreift? Was ist Gebärzwang anderes als Zwangsarbeit? (Artikel 4 der EMRK spricht auf Englisch von „forced labour", auf Französisch „travail forcé" – sowohl „labour" wie „travail" bedeuten auch „Geburtswehen").

Die Theologin Beverly Harrison schreibt in ihrem Buch Die neue Ethik der Frauen: „Der Zwang, eine Schwangerschaft auszutragen und zu gebären, ist am ehesten mit Leibeigenschaft zu vergleichen". Und Dawn Johnsen, Rechtsprofessorin an der Indiana University School of Law, äusserte: "Regelungen, welche die Wahlfreiheit einer Frau in bezug auf Abtreibung einschränken, erinnern auf bedenkliche Weise an Leibeigenschaft" (statutes that curtail a woman’s abortion choice are disturbingly suggestive of involuntary servitude).

In einer eventuellen nächsten Beschwerde an den EGMR in Sachen Abtreibung müsste meines Erachtens

  1. eine Verletzung von Artikel 4 der EMRK eingeklagt werden und
  2. argumentiert werden, es gebe in Europa einen sehr breiten Konsens, dass Personsein mit der Geburt beginnt und Artikel 2 der EMRK das vorgeburtliche Leben klar nicht einschliesst.

vgl. Kritik des Urteils durch Charles G. Ngwena, "Developing regional abortion jurisprudence: Comparative lessons for African Charter organs":  Der EGMR habe es versäumt, das Recht auf Abtreibung als grundlegendes Recht zu anerkennen.

nach oben

Abtreibungsgegner