Was bringt die Neuregelung von 2002 (Fristenregelung)?
Die Forderung nach dem Recht auf freien Entscheid ist
erfüllt. In den ersten 12 Wochen liegt die Definitions- und
Entscheidkompetenz, ob der Abbruch einer ungewollten
Schwangerschaft zulässig ist, nicht mehr bei einer Drittperson,
sondern bei der Frau selbst. Ihr Entscheid ist ärztlich oder
juristisch nicht überprüfbar.
Die Frau muss nicht obligatorisch eine zweite Instanz
durchlaufen (vorher: Gutachten eines zweiten Arztes; gemäss
Vorstellung der CVP: Obligatorische Beratung bei einer staatlichen
Stelle); das beratende Gespräch mit einem Arzt / einer Ärztin
genügt.
Die Kantone sind verpflichtet, Einrichtungen zu bezeichnen,
wo der Abbruch durchgeführt werden kann – vorher gab es in
gewissen Kantonen keine Möglichkeit.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in den ersten 12 Wochen
entkriminalisiert – endlich entspricht das Gesetz der gelebten
Realität.
Es bleibt kaum Spielraum für kantonal unterschiedliche
Ausführungsbestimmungen. Rechtsunsicherheit und
Rechtsungleichheit werden damit eliminiert.
Eine gesamtschweizerische Statistik wird gezielte
gesundheitspolitische Massnahmen erleichtern.