Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


Argumentarium gegen die Initiative
Nein zur Initiative - Nein zum Rückschritt (auf facebook)
14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

ExpertInnen für die Fristenregelung
Pressekonferenz vom 26. März 2002

Ein JA zur Fristenregelung aus rechtspolitischer Sicht

Text von Prof. Dr. iur. Peter Albrecht, Strafgerichtspräsident, Riehen / Basel

Die Notwendigkeit der Gesetzesänderung

Beim Schwangerschaftsabbruch ist die Rechtslage derzeit durch eine tiefe Kluft zwischen Gesetz und Wirklichkeit gekennzeichnet. Währenddem das Strafgesetzbuch einen Abbruch nur aufgrund einer eng gefassten medizinischen Indikation zulässt, hat die Praxis im Laufe der vergangenen Jahrzehnte sich deutlich davon entfernt und stark liberalisiert. Die Strafnormen finden hier seit vielen Jahren keine Anwendung mehr. Der Bundesrat stellte ausdrücklich fest, es fehle in der heutigen Gesellschaft offensichtlich der Wille, die geltenden Gesetzesbestimmungen durchzusetzen. Solche Diskrepanzen sind in einem Rechtsstaat schwer erträglich; sie schaden der präventiven Wirkung des Gesetzes. Damit verbinden sich überdies eine evidente Rechtsunsicherheit und die Gefahr ungleicher oder gar willkürlicher Rechtsanwendung. Deshalb erweist sich eine Gesetzesänderung als unerlässlich.

Weshalb eine Fristenregelung?

Den Ausgangspunkt der Revision bildete die allgemeine Erkenntnis, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche von der jeweiligen gesetzlichen Regelung weitgehend unabhängig ist. (Dementsprechend hat in der Schweiz trotz der markanten Liberalisierungstendenzen während der letzten zwanzig Jahre die Zahl der Abbrüche nicht zu-, sondern abgenommen.) Das kann nicht überraschen in Anbetracht der natürlichen Verbindung zwischen dem Embryo und der schwangeren Frau. Die Schwangere empfindet den Entscheid über den Abbruch als eine zutiefst persönliche Angelegenheit, die ihre Intimsphäre unmittelbar tangiert. Dieser Bereich liegt ausserhalb der präventiven Reichweite von Strafbestimmungen. Ein wirksamer Schutz des ungeborenen Lebens ist nur mit der Frau und nicht gegen sie möglich. Nimmt man den staatlichen Schutzauftrag wirklich ernst, so sind soziale Massnahmen vordringlich, z.B. Sexualunterricht, Familienplanung, Beratung, Betreuung sowie finanzielle Unterstützung.

Angesichts solcher Erfahrungen hat sich das Parlament für eine Fristenregelung entschieden, also für ein Konzept, das die bisher dominanten Strafdrohungen teilweise zurücknimmt und die Schutzwirkungen einer Beratung und Unterstützung verstärkt in den Vordergrund rückt. Indem der letzte Entscheid über einen allfälligen Abbruch während der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft der unmittelbar betroffenen Frau vorbehalten bleibt und rechtlich akzeptiert wird, soll ihr der Zugang zum Beratungsangebot erleichtert werden. Eine solche gesetzliche Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes der Schwangeren erscheint geeignet, ihr Verantwortungsbewusstsein zu stärken und dient somit (auch) dem Schutz des ungeborenen Lebens. Eine gut beratene Frau wird nämlich nicht leichtfertig einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen.

Der Verzicht auf eine Beratungspflicht

Mit Recht hat das Parlament auf die Einführung einer Beratungspflicht als Voraussetzung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs verzichtet. Gewiss ist die Sicherstellung eines qualifizierten Beratungsangebotes sehr wichtig. Ausserdem gehört es zu den ärztlichen Pflichten, über die möglichen Folgen eines Abbruchs zu informieren und auf die bestehenden Beratungsstellen hinzuweisen. Hingegen ist ein gesetzlicher Zwang gegenüber der Schwangeren, eine Beratungsstelle aufzusuchen, präventiv nutzlos und für alle Beteiligten unzumutbar. Solchermassen verkümmert die "Beratung" leicht zu einer als Bevormundung empfundenen Schikane. Vor allem lässt es sich nicht rechtfertigen, gegen eine Frau, die von sich aus fest zu einem Abbruch entschlossen ist, eine Beratung mittels Strafandrohung durchsetzen zu wollen. Die blosse Unterlassung, eine staatlich anerkannte Stelle aufzusuchen, kann kein strafwürdiges Unrecht begründen. Kriminalrechtliche Sanktionen widersprechen hier dem Gebot der Verhältnismässigkeit.

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