Das geltende Gesetz
Art. 118 – 121 des schweizerischen Strafgesetzbuches, in Kraft seit
1942
Artikel 118
Treibt eine Schwangere ihre Frucht ab oder lässt sie ihre Frucht abtreiben, so wird sie
mit Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
Artikel 119
1. Wer einer Schwangeren mit ihrer Einwilligung die
Frucht abtreibt,
wer einer Schwangeren zu der Abtreibung Hilfe leistet,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
2. Wer einer Schwangeren ohne
Einwilligung die Frucht abtreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3. Die Strafe ist Zuchthaus
nicht unter drei Jahren, wenn der Täter das Abtreiben gewerbsmässig betreibt.
Artikel 120
1. Eine Abtreibung im Sinne dieses Gesetzes liegt
nicht vor, wenn die Schwangerschaft mit schriftlicher Zustimmung der Schwangeren infolge
von Handlungen unterbrochen wird, die ein patentierter Arzt nach Einholung eines
Gutachtens eines zweiten patentierten Arztes vorgenommen hat, um eine nicht anders
abwendbare Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit
von der Schwangeren abzuwenden.
Das in Absatz 1 verlangte Gutachten muss von einem für den Zustand der Schwangeren
sachverständigen Facharzt erstattet werden, der von der zuständigen Behörde des
Kantons, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz hat oder in dem der Eingriff erfolgen soll,
allgemein oder von Fall zu Fall ermächtigt ist.
Ist die Schwangere nicht urteilsfähig, so ist die schriftliche Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Die Bestimmungen über den
Notstand (Art. 34 Ziff. 2) bleiben vorbehalten, soweit eine unmittelbare, nicht anders
abwendbare Lebensgefahr oder grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit
der Schwangeren besteht und die Unterbrechung der Schwangerschaft durch einen patentierten
Arzt vorgenommen wird.
Der Arzt hat in solchen Fällen innert 24 Stunden nach dem Eingriff Anzeige an die
zuständige Behörde des Kantons, in dem der Eingriff erfolgte, zu erstatten.
3. In den Fällen, in denen die
Unterbrechung der Schwangerschaft wegen einer andern schweren Notlage der Schwangeren
erfolgt, kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66).
4. Art. 32 [betr. die
Berufspflicht. Red.] findet nicht Anwendung.
Artikel 121
Der Arzt, der bei einer von ihm gemäss Artikel 120 Ziffer 2 vorgenommenen Unterbrechung
der Schwangerschaft die vorgeschriebene Anzeige an die zuständige Behörde unterlässt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
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