Nach altem Gesetz (Artikel 120 StGB) |
Die neue Regelung (Art. 119-120 StGB) |
Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur straflos, wenn für die Frau "eine
grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit" besteht. Die Frau muss
schriftlich zustimmen.
In der Praxis wird der Begriff "Gesundheit"
von Arzt zu Arzt unterschiedlich beurteilt. |
In den ersten 12 Wochen ist der Abbruch straflos auf schriftliches Verlangen
der Frau, "die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage".
Nach Ablauf der Frist ist der Abbruch straflos, wenn er
nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau eine schwerwiegende körperliche
Schädigung oder eine schwere seelische Notlage abzuwenden. |
Die Gefahr muss durch das Gutachten einer zweiten Ärztin/eines zweiten
Arztes bescheinigt werden. Der Entscheid, ob eine Schwangerschaft abgebrochen werden darf,
liegt bei der begutachtenden Arztperson. Diese wird vom Kanton bestimmt. Sie darf nicht
gleichzeitig den Eingriff vornehmen. |
In den ersten 12 Wochen liegt der Entscheid bei der Frau. Der /die
behandelnde Arzt /Ärztin hat mit der Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu
beraten. Der Frau ist zudem ein Leitfaden mit einem Verzeichnis von Beratungs- und
Hilfsstellen zu übergeben.
Nach 12 Wochen ist nur die Einwilligung einer
Arztperson nötig [kein Zweit-Gutachten] |
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Die Kantone bezeichnen die Kliniken und Praxen, die die Voraussetzung für
eine fachgerechte Durchführung und für eine eingehende Beratung erfüllen.
Frauen unter 16 Jahren müssen sich an eine für
Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wenden. |
Nach wie vor ist bei nicht urteilsfähigen Frauen die Zustimmung der
gesetzlichen Vertrterin/des gesetzlichen Vertreters nötig [Minderjährige sind in der
Regel durchaus urteilsfähig!]
Nach wie vor müssen die Krankenkassen die Kosten eines
Schwangerschaftsabbruchs übernehmen. |