Gegenüberstellung alte und neue Regelung

Nach altem Gesetz (Artikel 120 StGB)

Die neue Regelung (Art. 119-120 StGB)

Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur straflos, wenn für die Frau "eine grosse Gefahr dauernden schweren Schadens an der Gesundheit" besteht. Die Frau muss schriftlich zustimmen.

In der Praxis wird der Begriff "Gesundheit" von Arzt zu Arzt unterschiedlich beurteilt.

In den ersten 12 Wochen ist der Abbruch straflos auf schriftliches Verlangen der Frau, "die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage".

Nach Ablauf der Frist ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage abzuwenden.

Die Gefahr muss durch das Gutachten einer zweiten Ärztin/eines zweiten Arztes bescheinigt werden. Der Entscheid, ob eine Schwangerschaft abgebrochen werden darf, liegt bei der begutachtenden Arztperson. Diese wird vom Kanton bestimmt. Sie darf nicht gleichzeitig den Eingriff vornehmen.

In den ersten 12 Wochen liegt der Entscheid bei der Frau. Der /die behandelnde Arzt /Ärztin hat mit der Frau ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten. Der Frau ist zudem ein Leitfaden mit einem Verzeichnis von Beratungs- und Hilfsstellen zu übergeben.

Nach 12 Wochen ist nur die Einwilligung einer Arztperson nötig [kein Zweit-Gutachten]

 

Die Kantone bezeichnen die Kliniken und Praxen, die die Voraussetzung für eine fachgerechte Durchführung und für eine eingehende Beratung erfüllen.

Frauen unter 16 Jahren müssen sich an eine für Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle wenden.

Nach wie vor ist bei nicht urteilsfähigen Frauen die Zustimmung der gesetzlichen Vertrterin/des gesetzlichen Vertreters nötig [Minderjährige sind in der Regel durchaus urteilsfähig!]

Nach wie vor müssen die Krankenkassen die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs übernehmen.


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