Fristenregelungsmodelle (Der Entscheid liegt bei der Frau) |
Land |
Gründe |
Dauer der Frist |
Obligat. Beratung? |
Bedenk-
zeit? |
Kosten-
tragung |
Nach Ablauf der Frist |
Mitbestim-
mung Partner |
Bemer-
kungen |
Belgien |
Notlage |
14 Wo.
seit letzter Periode |
Ja: Durch
Arzt. Auf Wunsch von Arzt oder Frau wird Informa-
tionsstelle einge-
schaltet |
5 Tage |
KK,
teilweise |
Med.+eug.
Indi-
kation. 2 Ärzte entscheiden |
Keine
Bestim-
mungen |
Die
"Notla-
genindikation"
wird durch die Frau selbst
gestellt |
Dänemark |
Antrag
der Frau |
12 Wo.
(Beginn der Frist nicht präzisiert) |
Nein:
Information durch behan-
delnden Arzt |
Nein |
KK |
soz.med.,
eug.+ jur. Ind. Beratungsstelle entscheidet |
Keine
Bestim-
mungen |
. |
Deutsch-
land |
Antrag
der Frau |
14 Wo.
seit letzter Periode |
Ja: durch
Beratungs-
stelle UND Arzt |
3 Tage |
KK nur
bei Bedürf-
tigkeit |
soz.-med.Ind.
2. Arzt entscheidet |
P. kann
im Ein-
vernehmen mit der Frau zur Beratung beige-
zogen werden |
. |
Frankreich |
Notlage |
14 Wo.
seit letzter Periode |
Ja: durch
behandelnden Arzt. Angebot einer weiteren Beratung (für Minderjährige obligatorisch) |
1 Woche |
KK |
Med.+eug.Ind.
2 Ärzte entscheiden |
Keine
Bestimmungen |
Die
"Notlagen-
indikation" wird durch Frau gestellt |
Italien |
"Sozial.-
med. Ind.", jedoch Beurteilung durch die FRAU |
90 Tage
(Beginn der Frist nicht präzisiert) |
Ja: durch
Beratungs-
stelle ODER behandeln-
den Arzt |
7 Tage |
KK |
med. +
eug. Ind. 2. Arzt entscheidet |
Keine
Bestimmungen |
Die
"Notlagen-
indikation" wird durch Frau gestellt |
Niederlande |
Notlage |
22 Wo.
seit letzter Periode |
Ja: durch
behandelnden Arzt |
5 Tage
(ausg.SA in den ersten 6 Wochen) |
KK |
. |
Keine
Bestimmungen |
Die
"Notlagen-
indikation" wird durch Frau gestellt |
Norwegen |
Antrag
der Frau |
12 Wo.
(Beginn nicht präzisiert) |
Nein:
Information durch behan-
delnden Arzt |
Nein |
KK |
soz.-med.+eug
Ind. 2 Ärzte entscheiden |
Keine
Bestimmungen |
. |
Österreich |
Antrag
der Frau |
4 Monate
ab letzter Periode |
Ja: durch
behan-
delnden Arzt |
Nein |
KK nur
bei med.Ind. |
med.+eug.Ind.
Entscheid
durch behan-
delnden Arzt |
Keine
Bestim-
mungen |
. |
Schweden |
Antrag
der Frau |
18 Wo.
seit letzter Periode |
Nein.
Der Frau muss
ein Beratungs-
gespräch angeboten werden |
Nein |
KK |
nach der
18. Woche: "beson-
dere Gründe". Sozialkom-
mission entscheidet |
Keine
Bestim-
mungen |
. |
Indikationenmodelle
(Entscheid wird von Drittpersonen gefällt) |
England |
sozial-med.
+eug. Ind. Entscheid: 2 Ärzte |
24 Wo |
Nein |
Nein |
KK |
Lebensgefahr |
Keine
Bestim-
mungen |
. |
Finnland |
med.,soz.+
eug.Ind.
Entscheid:
2 Ärzte |
Bis 16 Wo |
Nein |
Nein |
KK |
Nach der
16. Woche nur
noch med.Ind. |
Soweit
"sach-
dienlich" soll P. angehört werden |
. |
Land |
Obligatorisch
oder freiwillig? |
Wer soll die
Beratung durchführen? |
Inhalt der
Beratung |
Belgien |
Beratung durch den
behandelnden Arzt, der die Frau „gegebenenfalls" an die Sozialberatungsstelle
der Klinik überweist. |
Der Arzt, der den Eingriff
vornimmt. Die Kliniken haben psycho-soziale Informationsstellen einzurichten, die bei
Bedarf konsultiert werden können. |
Der Arzt muss sich
vergewissern, dass die Frau zum Abbruch entschlossen ist, und sie über die Risiken des
Eingriffs, über soziale Hilfsmöglichkeiten und Verhütung informieren. |
Dänemark |
Freiwillig |
Informationspflicht des
behandelnden Arztes |
Information über Risiken
des Eingriffs und Hinweis auf Beratungs- und Hilfsangebote. |
Deutschland |
Obligatorische Beratung |
Anerkannte Beratungsstelle,
die vom Ort der Durchführung getrennt und unabhängig sein muss. Der durchführende Arzt
muss der Frau noch einmal Gelegenheit geben, ihre Gründe darzulegen. |
Beratungsstelle: Beratung
soll dem Schutz des Lebens dienen, zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen,
ergebnisoffen, nicht belehrend oder bevormundend sein. Hilfen anbieten.
Arzt: Information über Bedeutung und Risiken des Eingriffs. |
Frankreich |
Medizinische Beratung durch
einen Arzt und Sozialberatung obligatorisch. Die durchführenden Kliniken müssen
sicherstellen, dass die Frau Informationen über Verhütung erhält. |
Der beratende Arzt kann
derselbe sein, welcher den Eingriff durchführt. Die Sozialberatungsstellen müssen
staatlich anerkannt sein. Ausser an öffentlichen Spitälern müssen sie vom Ort der
Durchführung des Eingriffs getrennt sein. |
Arzt: Risiken des
Eingriffs. Aushändigung eines Leitfadens mit Information über das weitere Vorgehen und
soziale Hilfen, sowie Adressen von Beratungsstellen, Hilfsangeboten und Kliniken.
Beratungsstelle: Gespräch und Information über soziale Hilfsmöglichkeiten. |
Griechenland |
Freiwillig |
Keine gesetzlichen
Bestimmungen |
Keine gesetzlichen
Bestimmungen |
Italien |
Die Frau hat sich durch
eine Familienberatungsstelle, eine sozial-medizinische Einrichtung oder den Arzt ihres
Vertrauens beraten zu lassen. |
Eine Beratungsstelle oder
der behandelnde Arzt. Es kann auch derselbe Arzt sein, der den Eingriff vornimmt. |
Hinweis auf
Rechtsansprüche der Frau und soziale Hilfsmöglichkeiten beim Austragen. |
Niederlande |
Die Frau muss „ihr
Vorhaben mit [ihrem Arzt] besprechen". |
Der Arzt, der auch den
Eingriff vornimmt.
Die Kliniken haben dafür zu sorgen, dass Fachkräfte auf psychologischem und sozialem
Gebiet verfügbar sind. |
Der Arzt muss sich
vergewissern, dass die Frau ihren Entscheid freiwillig gefasst hat, und ihr Informationen
über den Eingriff, über Alternativen zum Abbruch und über Verhütung geben. |
Norwegen |
Freiwillig. Die Frau hat
Anspruch auf Beratung. |
Informationspflicht des
behandelnden Arztes. |
Information über Risiken
des Eingriffs und – falls die Frau dies wünscht – über soziale Hilfsangebote. |
Österreich |
Der Schwangerschaftsabbruch
ist nicht strafbar, wenn er nach „vorhergehender ärztlicher Beratung"
vorgenommen wird. |
Ein Arzt. Es kann derselbe
sein, der den Eingriff durchführt. |
Keine gesetzlichen
Vorschriften. Die Beratung soll eine informierte Entscheidung ermöglichen. |
Schweden |
Freiwillig.
Das frühere Beratungsobliga-
torium ab der 12. bis zur 18. Schwangerschaftswoche wurde 1995 abgeschafft. |
Der behandelnde Arzt muss
die Frau auf das bestehende kostenlose Beratungsangebot aufmerksam machen. |
Keine gesetzlichen
Vorschriften. |