Gesetzes-Modelle in Europa (Stand Oktober 2001)                      

Fristenregelungsmodelle (Der Entscheid liegt bei der Frau)

Land

Gründe

Dauer der Frist

Obligat. Beratung?

Bedenk-
zeit?

Kosten-
tragung

Nach Ablauf der Frist

Mitbestim-
mung Partner

Bemer-
kungen

Belgien

Notlage

14 Wo. seit letzter Periode

Ja: Durch Arzt. Auf Wunsch von Arzt oder Frau wird Informa-
tionsstelle einge-
schaltet

5 Tage

KK,
teilweise

Med.+eug. Indi-
kation. 2 Ärzte entscheiden

Keine Bestim-
mungen

Die "Notla-
genindikation"
wird durch die Frau selbst
gestellt

Dänemark

Antrag
der Frau

12 Wo. (Beginn der Frist nicht präzisiert)

Nein: Information durch behan-
delnden Arzt

Nein

KK

soz.med., eug.+ jur. Ind. Beratungsstelle entscheidet

Keine Bestim-
mungen

.

Deutsch-
land

Antrag
der Frau

14 Wo. seit letzter Periode

Ja: durch Beratungs-
stelle UND Arzt

3 Tage

KK nur bei Bedürf-
tigkeit

soz.-med.Ind. 2. Arzt entscheidet

P. kann im Ein-
vernehmen mit der Frau zur Beratung beige-
zogen werden

.

Frankreich

Notlage

14 Wo. seit letzter Periode

Ja: durch behandelnden Arzt. Angebot einer weiteren Beratung (für Minderjährige obligatorisch)

1 Woche

KK

Med.+eug.Ind. 2 Ärzte entscheiden

Keine Bestimmungen

Die "Notlagen-
indikation" wird durch Frau gestellt

Italien

"Sozial.-
med. Ind.", jedoch Beurteilung durch die FRAU

90 Tage (Beginn der Frist nicht präzisiert)

Ja: durch Beratungs-
stelle ODER behandeln-
den Arzt

7 Tage

KK

med. + eug. Ind. 2. Arzt entscheidet

Keine Bestimmungen

Die "Notlagen-
indikation" wird durch Frau gestellt

Niederlande

Notlage

22 Wo. seit letzter Periode

Ja: durch behandelnden Arzt

5 Tage (ausg.SA in den ersten 6 Wochen)

KK

.

Keine Bestimmungen

Die "Notlagen-
indikation" wird durch Frau gestellt

Norwegen

Antrag
der Frau

12 Wo. (Beginn nicht präzisiert)

Nein:
Information durch behan-
delnden Arzt

Nein

KK

soz.-med.+eug
Ind. 2 Ärzte entscheiden

Keine Bestimmungen

.

Österreich

Antrag
der Frau

4 Monate ab letzter Periode

Ja: durch behan-
delnden Arzt

Nein

KK nur bei med.Ind.

med.+eug.Ind. Entscheid
durch behan-
delnden Arzt

Keine Bestim-
mungen

.

Schweden

Antrag
der Frau

18 Wo. seit letzter Periode

Nein.
Der Frau muss
ein Beratungs-
gespräch angeboten werden

Nein

KK

nach der 18. Woche: "beson-
dere Gründe". Sozialkom-
mission entscheidet

Keine Bestim-
mungen

.

Indikationenmodelle (Entscheid wird von Drittpersonen gefällt)

England

sozial-med. +eug. Ind. Entscheid: 2 Ärzte

24 Wo

Nein

Nein

KK

Lebensgefahr

Keine Bestim-
mungen

.

Finnland

med.,soz.+ eug.Ind.
Entscheid:
2 Ärzte

Bis 16 Wo

Nein

Nein

KK

Nach der 16. Woche nur
noch med.Ind.

Soweit "sach-
dienlich" soll P. angehört werden

.


Regelung der Beratung im Rahmen von Fristenregelungsmodellen

Land Obligatorisch oder freiwillig? Wer soll die Beratung durchführen? Inhalt der Beratung
Belgien Beratung durch den behandelnden Arzt, der die Frau „gegebenenfalls" an die Sozialberatungsstelle der Klinik überweist. Der Arzt, der den Eingriff vornimmt. Die Kliniken haben psycho-soziale Informationsstellen einzurichten, die bei Bedarf konsultiert werden können. Der Arzt muss sich vergewissern, dass die Frau zum Abbruch entschlossen ist, und sie über die Risiken des Eingriffs, über soziale Hilfsmöglichkeiten und Verhütung informieren.
Dänemark Freiwillig Informationspflicht des behandelnden Arztes Information über Risiken des Eingriffs und Hinweis auf Beratungs- und Hilfsangebote.
Deutschland

 

Obligatorische Beratung Anerkannte Beratungsstelle, die vom Ort der Durchführung getrennt und unabhängig sein muss. Der durchführende Arzt muss der Frau noch einmal Gelegenheit geben, ihre Gründe darzulegen. Beratungsstelle: Beratung soll dem Schutz des Lebens dienen, zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, ergebnisoffen, nicht belehrend oder bevormundend sein. Hilfen anbieten.
Arzt: Information über Bedeutung und Risiken des Eingriffs.
Frankreich

 

Medizinische Beratung durch einen Arzt und Sozialberatung obligatorisch. Die durchführenden Kliniken müssen sicherstellen, dass die Frau Informationen über Verhütung erhält. Der beratende Arzt kann derselbe sein, welcher den Eingriff durchführt. Die Sozialberatungsstellen müssen staatlich anerkannt sein. Ausser an öffentlichen Spitälern müssen sie vom Ort der Durchführung des Eingriffs getrennt sein. Arzt: Risiken des Eingriffs. Aushändigung eines Leitfadens mit Information über das weitere Vorgehen und soziale Hilfen, sowie Adressen von Beratungsstellen, Hilfsangeboten und Kliniken.
Beratungsstelle: Gespräch und Information über soziale Hilfsmöglichkeiten.
Griechenland Freiwillig Keine gesetzlichen Bestimmungen Keine gesetzlichen Bestimmungen
Italien

 

Die Frau hat sich durch eine Familienberatungsstelle, eine sozial-medizinische Einrichtung oder den Arzt ihres Vertrauens beraten zu lassen. Eine Beratungsstelle oder der behandelnde Arzt. Es kann auch derselbe Arzt sein, der den Eingriff vornimmt. Hinweis auf Rechtsansprüche der Frau und soziale Hilfsmöglichkeiten beim Austragen.
Niederlande

 

Die Frau muss „ihr Vorhaben mit [ihrem Arzt] besprechen". Der Arzt, der auch den Eingriff vornimmt.
Die Kliniken haben dafür zu sorgen, dass Fachkräfte auf psychologischem und sozialem Gebiet verfügbar sind.
Der Arzt muss sich vergewissern, dass die Frau ihren Entscheid freiwillig gefasst hat, und ihr Informationen über den Eingriff, über Alternativen zum Abbruch und über Verhütung geben.
Norwegen Freiwillig. Die Frau hat Anspruch auf Beratung. Informationspflicht des behandelnden Arztes. Information über Risiken des Eingriffs und – falls die Frau dies wünscht – über soziale Hilfsangebote.
Österreich Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht strafbar, wenn er nach „vorhergehender ärztlicher Beratung" vorgenommen wird. Ein Arzt. Es kann derselbe sein, der den Eingriff durchführt. Keine gesetzlichen Vorschriften. Die Beratung soll eine informierte Entscheidung ermöglichen.
Schweden Freiwillig.
Das frühere Beratungsobliga-
torium ab der 12. bis zur 18. Schwangerschaftswoche wurde 1995 abgeschafft.
Der behandelnde Arzt muss die Frau auf das bestehende kostenlose Beratungsangebot aufmerksam machen. Keine gesetzlichen Vorschriften.

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