Fristenlösung gemäss Beschluss des Nationalrates vom 5. 10.1998  (wurde später modifiziert in der Differenzbereinigung)

Neufassung der Art. 118-121 des Strafgesetzbuches

Wortlaut

Art. 118 Strafbarer Schwangerschaftsabbruch

1. Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

3. Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der vierzehnten Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Ziffer 2 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.

Art. 119 Strafloser Schwangerschaftsabbruch

1. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist innerhalb von vierzehn Wochen seit Beginn der letzten Periode straflos, wenn die schwangere Frau ihn verlangt und eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder ein zur Berufsausübung zugelassener Arzt ihn vornimmt.

2. Ab der 15. Woche seit Beginn der letzten Periode ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.

3. Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Art. 120 und 121: Aufgehoben


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