Fristenlösung gemäss Beschluss des Nationalrates
vom 5. 10.1998 (wurde später modifiziert in der
Differenzbereinigung)
Neufassung der Art. 118-121 des Strafgesetzbuches
Wortlaut
Art. 118 Strafbarer Schwangerschaftsabbruch
1. Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr
dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 erfüllt sind,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau
abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
3. Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der vierzehnten
Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer
Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 119 Ziffer 2
erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.
Art. 119 Strafloser Schwangerschaftsabbruch
1. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist innerhalb von vierzehn
Wochen seit Beginn der letzten Periode straflos, wenn die schwangere Frau ihn verlangt und
eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder ein zur Berufsausübung zugelassener
Arzt ihn vornimmt.
2. Ab der 15. Woche seit Beginn der letzten Periode ist der Abbruch
straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau
die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen
Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener
die Schwangerschaft ist.
3. Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer
gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Art. 120 und 121: Aufgehoben
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