Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


Argumentarium gegen die Initiative
Nein zur Initiative - Nein zum Rückschritt (auf facebook)
14. November 2012:
Nationaler Verein "Nein zum Angriff auf die Fristenregelung" gegründet

Kurzfilm "Requiem pour un droit" (französisch)
Video Strassentheater "Nein zur Initiative"
Comité féministe pour le droit à l'avortement

Letzte Aktualisierung:

Verurteilungen wegen Abtreibung

Die Numerierung der Artikel im schweizerischen Strafgesetzbuch hat sich mit Inkrafttreten der Revision der Artikel betr. die Abtreibung (Fristenregelung) am 1.10.2002 verändert. Die früheren Artikel 118 (strafbare Abtreibung durch die Schwangere) und 119 (strafbare Abtreibung durch Drittperson) wurden neu in Art. 118 StGB zusammengefasst (vgl. Gesetz von 1942 und Gesetz von 2002).

Seit 1988 wurde – soweit das zu erfahren war – einzig im Jahr 2001 eine Frau wegen Abtreibung verurteilt. Fast alle anderen Verurteilungen betrafen gewalttätige Männer, die eine schwangere Frau angriffen oder gar töteten (vgl. Kapitel 3 "Verurteilt wegen Abtreibung" in: "Die Erzengelmacherin" von A.M. Rey).

Jahr Art.118 StGB (alt)
Abtreibung durch die Schwangere bzw.
Hilfeleistung und Anstiftung dazu
Art.119 StGB (alt)
Abtreibung durch eine Drittperson
bzw. Hilfeleistung und Anstiftung dazu
1946 535 112
1950 548 119
1955 308 85
1960 297 117
1965* 272 80
1970 89 31
1971** 107 37
1972 27 8
1973 83 11
1974 5 6
1975 9 12
1976 6 15
1977 5 1
1978 6 11
1979 7 3
1980-81 0 0
1982 1 0
1983-85 0 0
1986 2 0
1987 0 0
1988 1 0
1989-96 0 0
1997 0      1 (1)
1998 0 0
1999 0      3 (1) (2)
2000 0      1 (1)
2001 1 0
2002 0 0
*** Art. 118, Abs. 3 Art. 118, Abs. 1 und 2
2003 0     1 (1)
2004 0 0
2005 0 0
2006 0 0
2007     0 (3)         2 (2) (3)
2008 0 0
2009 0     2 (4)
2010 0     3 (4)
2011 0  0 
2012 0      3 (4)
2013 0      4 (4)

*    1961: Einführung der "Antibabypille" in der Schweiz
**   Lancierung der Volksinitiative für straffreien Schwangerschaftsabbruch
*** nach der Neuregelung von 2002 fällt Abtreibung durch eine Drittperson unter Art. 118 Abs.1 StGB und Abs. 2 (ohne Einwilligung der Schwangeren). Der Abbruch durch die Schwangere selbst ist in Abs. 3 geregelt.

(1)  nach Art.119,2 StGB (alt) bzw. Art. 118,2 (neu), Abtreibung ohne Einwilligung der Frau (Gewaltanwendung gegenüber der Schwangeren, um einen Abort zu provozieren)
(2)  Bei einem dieser Fälle handelte es sich um die Tötung einer Schwangeren, wobei der Täter nicht nur wegen des Tötungsdeliktes, sondern gleichzeitig wegen Abtreibung verurteilt wurde (was eher fragwürdig scheint ?) 
(3)  
Bei der 2. Verurteilung 2007 handelt es sich um eine "illegale" Migrantin aus Lateinamerika, die ihre schwangere Tochter im 5. oder 6. Monat zur Abtreibung anstiftete und ihr dabei half. Die Tochter wurde ebenfalls verurteilt, jedoch strafbefreit, erscheint daher nicht in der Statistik.
(4)  Aufgrund von Zeitungsberichten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Verurteilungen um Gewalt oder Mord an schwangeren Frauen handelte.

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Abtreibungsgegner