Abtreibung - Schwangerschaftsabbruch: Für das Recht auf einen freien Entscheid


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Aus SVSS-RUNDSCHAU 7.9.1991

Frauen müssen nicht gebären

In der aktuellen Diskussion [vor Einführung der Fristenregelung 1996. Anm. A.M. Rey] um den bundesdeutschen Abtreibungsparagraphen 218 gibt es nach MONIKA FROMMEL, Professorin für Rechtsphilosophie und Strafrecht in Frankfurt, so gut wie keine Grundrechtsdebatte über das Persönlichkeitsrecht einer Schwangeren. Wir geben ihren Artikel in gekürzter Form wieder (aus "Die Zeit" vom 16. Aug. 1991).

Wieso muten uns Politiker und Politikerinnen in der Bundesrepublik derart undurchdachte, überkomplizierte und unangemessene Reformvorschläge zu wie den Entwurf der FDP zum Paragraphen 218 (Fristenregelung mit Zwangsberatung)? Die Antwort ist leicht zu geben. Angeblich zwingt sie das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1975 zu einer Reform, die keine ist.

Urteile des Bundesverfassungsgerichts sind für die Interpretation der Verfassung hilfreich, aber sie können jederzeit modifiziert werden. Mit anderen Worten: Gesetzgebung und Justiz sind nicht an verfassungsgerichtliche Präjudizien gebunden.

Aus der Perspektive einer Frau aus der ehemaligen DDR wäre sowohl der alte Paragraph 218 als auch eine Umformulierung, wie sie die CDU- und FDP-Entwürfe vorsehen, eine unerträgliche Verschärfung. Die Strafdrohung ist nämlich gekoppelt an eine Reduzierung der ihr bislang gewährten Hilfen. Ihr wird nicht "Hilfe statt Strafe" angeboten, sondern "Zwangsberatung statt Hilfe". Das Bundesverfassungsgericht kann folglich seine Entscheidung aus dem Jahre 1975 ohne Gesichtsverlust relativieren. Die Begründung könnte enden mit den Worten, dass jedes Strafgesetz verfassungsgemäss ist, das die Grundrechte der Frau wahrt und den Wert des werdenden Lebens (als allgemeines Verfassungsprinzip) nicht unangemessen missachtet.

Wieso wird dies nicht gesehen? Offenbar ist es der kleinen Gruppe juristischer Sachverständiger gelungen, allen anderen einzureden, dass Frauen nach dem Grundgesetz angeblich kein Grundrecht auf Entscheidungsfreiheit haben könnten. Daher bewegen sich fast alle Reformansätze zwischen einem Bekenntnis zum "Lebensschutz" und der Kompromissformel "Hilfe statt Strafe". Eine juristische Denkblockade verhindert innovative Ansätze. Radikale Kritik bleibt im allgemeinen "unjuristisch". Es gibt so gut wie keine Grundrechtsdebatte über das Persönlichkeitsrecht einer Schwangeren. Wohl aber gilt "Lebensschutz" als Verfassungsproblem und eine bis ins Detail juristifizierte Angelegenheit.

Die Legende vom Lebensrecht

Auch die reformwilligen juristischen "Insider" behandeln die Abtreibungsfrage als eine rein politische oder allenfalls sozialpolitische Frage, die sich einem juristisch-technischen Zugriff entziehe. Das Ergebnis ist der vollständige Verzicht auf eine juristische "Dogmatik" zur Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Frau.

Machen wir uns daran, einige juristische Legenden zu zerstören. Beginnen wir mit der umstrittenen Frage nach dem "Lebensrecht" des Embryos. Kein Gericht hat dem Embryo je ein subjektives Recht, womöglich ein Grundrecht auf Leben zugebilligt. Im Gegenteil: Eine Schädigung im Mutterleib durch Dritte verletzt kein Recht des Embryos, sondern eröffnet allenfalls die Möglichkeit, nach der Geburt gegen die vorgeburtliche Einwirkung vorzugehen, weil sie die Gesundheit des Geborenen noch beeinträchtigt.

Verletzt im Sinne des bürgerlichen Rechts ist der geborene Mensch. Die immer wieder behauptete These vom Lebensrecht der Ungeborenen ist also keine anerkannte juristische Konstruktion, sondern eine mögliche moralische Position. Schon gar nicht handelt es sich um eine vertretbare Interpretation der Abtreibungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Das Gericht ging damals – aus gutem Grund – einen anderen, nicht ganz leicht nachvollziehbaren Weg. Die (strafbewehrte) Pflicht der Frau zur Mutterschaft wird nicht auf dem geraden Weg einer Anerkennung des Embryos als "Person" (im Sinne der Rechtsordnung) hergeleitet, sondern über den Umweg der Schutzpflicht des Staates und der daraus abzuleitenden staatlichen Pflicht, die Frau gegebenenfalls auch mit Mitteln des Strafrechts zu disziplinieren, damit sie ihr Leben in den Dienst des werdenden Lebens stellt.

Die Konstruktion der Gebärpflicht

Das Bundesverfassungsgericht geht also nicht von einem Lebensrecht in einem strikten rechtlichen Sinn aus, sondern folgert aus der Schutzpflicht des Staates auf paradoxe Weise eine Rechtspflicht der Schwangeren, die mit einer Schwangerschaft "normalerweise" verbundenen Belastungen auf sich zu nehmen. Aber schon im nächsten Satz relativieren die Richter diese Zumutung, vermutlich weil ansonsten der Verstoss gegen elementare Persönlichkeitsrechte der Frau evident geworden wäre. Verfassungsrechtlich geschützt sei nicht nur das werdende Leben, sondern auch die Gewissensentscheidung der Frau, allerdings nur in einem sehr eingeschränkten Sinne. Beachtlich sei lediglich eine "achtbare" Gewissensentscheidung.

Damit verschiebt das Gericht die Begründungslast. Die Frau muss darlegen, wieso sie die an und für sich beachtliche Gebärpflicht ausnahmsweise nicht erfüllen will, etwa weil die Verantwortung für ein Kind sie in eine unzumutbare Situation bringen würde. Mit diesem argumentativen Trick lässt das Bundesverfassungsgericht das Recht auf eine Gewissensentscheidung leer laufen. Es schränkt zugleich einen ganzen Katalog von Grundrechten ein, und zwar im Nebensatz.

Nicht gesehen wird, dass mit der Annahme einer Gebärpflicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes verletzt und mit dem Zusatz "achtbare" Gewissensentscheidung das Recht auf Freiheit der Gewissensentscheidung missachtet wird. Entweder hat die Frau das Recht, nach ihrem Gewissen zu entscheiden, dann gibt es keine Differenzierung zwischen "achtbaren" und anderen Gründen, oder sie hat das Recht nicht, dann muss begründet werden, wieso sie von Rechts wegen gezwungen werden kann, eine Verantwortung zu übernehmen, die sie nicht übernehmen will oder kann.

Mit anderen Worten: Das Gericht hat die spezifische Grundrechtsproblematik, die sich aus der Perspektive der betroffenen Frau stellt, schlicht übersehen. Die vom Bundesverfassungsgericht vertretene Ansicht, der Staat müsse vorgeburtliches Leben auch gegen den Willen der Schwangeren schützen, bedeutet für die Frau

Paragraph 218 ist nur für Dritte ein Verbot. Für die Frau aber ist er ein strafbewehrtes Gebot. Es bürdet ihr positive Rechtspflichten auf. Solche Pflichten unterscheiden sich von den üblicherweise in Strafgesetzen normierten Verboten. Diese verbieten lediglich, in andere Rechtsgüter einzugreifen. Darüber hinaus verpflichten sie zu keinem Handeln. Eine ungewollt schwangere Frau aber kann sich nicht auf die allgemeine Bürgerpflicht beschränken, Schädigungen anderer zu unterlassen. Sie muss aktiv handeln, passiv erleiden und sich mit ihrer gesamten Persönlichkeit auf die neue Aufgabe einstellen.

Das Bundesverfassungsgericht sah dies alles nicht. Es nahm zwar den Gedanken auf, dass Frauen so etwas wie ein Selbstbestimmungsrecht haben sollten, aber es liess ihn sofort fallen, was zeigt, dass es sich mit den Grundrechten der Frau nur auf ganz eingeschränkte Weise auseinandersetzen wollte. Es thematisierte sie nämlich nur anhand eines Grundrechts, das besonders leicht einschränkbar ist: die allgemeine Handlungsfreiheit. Aber wer das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs nur als Problem der Handlungsfreiheit diskutiert, tut so, als ginge es lediglich darum, ein fremdes Wesen nicht zu schädigen. Die Pflicht zur Mutterschaft wird bei diesem Ansatz als selbstverständlich unterstellt.

Eine so weitreichende Pflicht zwangsweise zu erfüllen, ginge aber weit über die allgemeine Bürgerpflicht hinaus: eine derartige Rechtspflicht verletzt die moralische Autonomie. Sie ignoriert den Kern der verfassungsrechtlich garantierten personalen Identität.

Entscheidungsfreiheit

Das "Recht auf Abtreibung" kann nicht als Verfügungsrecht über menschliches Leben verstanden werden. Es ist kein Freiheitsrecht, das der Frau ein Recht gegen den Eindringling gibt, analog einer Notwehr- oder Notstandsregelung, sondern es ist ein Recht, das der Glaubens- und Gewissensfreiheit verwandt ist. Es folgt aus dem Postulat moralischer Autonomie. Es ist die Kehrseite der mit der Mutterschaft verbundenen Verantwortung. In einer freiheitlichen Gesellschaft kann eine mit so weitgehenden Pflichten verbundene Sonderrechtsbeziehung, wie die zwischen Mutter und Kind, nur freiwillig übernommen, nicht aber mit Mitteln des Strafrechts erzwungen werden. Die übliche Rede vom "Selbstbestimmungsrecht" der Frau meint also – nach meinem Verständnis – nicht Verfügungsrecht, sondern die Freiheit zu verantwortungsvoller Mutterschaft. Dieses Recht gehört zu den elementaren Grundrechten. Es zu verweigern bedeutet das Ende einer freiheitlichen Rechtsordnung.

Die rechtliche Begründung im einzelnen kann auf folgende verfassungsrechtliche Prinzipien gestützt werden: die Menschenwürde, die Gewissensentscheidungsfreiheit in Verbindung mit der Achtung der Persönlichkeit. Ferner auf den Grundsatz der Gleichberechtigung, da dieser verletzt ist, wenn Frauen Sonderpflichten zugemutet werden. Paragraph 218 normiert eine mit einer Strafdrohung versehene Gebärpflicht, also eine rechtliche Sonderpflicht, die nur Frauen treffen kann.

Die begriffliche Unterscheidung zwischen Verfügungsrecht und Entscheidungsfreiheit ermöglicht ein Ende des Glaubenskriegs. Es ist möglich, den hohen Wert des werdenden Lebens anzuerkennen, ohne zugleich der Schwangeren eine unzumutbare Gebärpflicht aufzuerlegen. Die Achtung ihrer Persönlichkeit und die Annahme einer Schutzpflicht des Staates widersprechen sich nicht. Sie kollidieren nur, wenn man wie das Bundesverfassungsgericht auf die Idee verfällt, aus der Schutzpflicht des Staates eine Strafpflicht zu folgern.

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